RS UVS Oberösterreich 1993/01/28 VwSen-100936/2/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Rechtssatz

Abgrenzung zwischen § 99 Abs. 2 lit. e StVO und § 99 Abs. 3 lit. b StVO im Hinblick auf § 4 Abs. 5 StVO (Sachsachaden - Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle): Sachbeschädigungen an einer Verkehrsleiteinrichtung fallen nicht unter § 99 Abs. 3 lit. b StVO, sondern unterliegen der höheren Strafdrohung nach § 99 Abs. 2 lit. e StVO. Stromleitungsmast ist keine Verkehrsleiteinrichtung. Für die Strafbarkeit nach § 99 Abs. 3 lit. b StVO kommt es nur darauf an, daß überhaupt ein Schaden entstanden ist, der rechtswidrigerweise nicht gemeldet wurde, nicht hingegen auch auf das Ausmaß der Beschädigung. Stattgabe in bezug auf Strafhöhe.

Schlagworte
Unfall - Begriff; Strafbemessung: gleichartige Verwaltungsübertretungen.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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