Abgrenzung zwischen § 99 Abs. 2 lit. e StVO und § 99 Abs. 3 lit. b StVO im Hinblick auf § 4 Abs. 5 StVO (Sachsachaden - Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle): Sachbeschädigungen an einer Verkehrsleiteinrichtung fallen nicht unter § 99 Abs. 3 lit. b StVO, sondern unterliegen der höheren Strafdrohung nach § 99 Abs. 2 lit. e StVO. Stromleitungsmast ist keine Verkehrsleiteinrichtung. Für die Strafbarkeit nach § 99 Abs. 3 lit. b StVO kommt es nur darauf an, daß überhaupt ein Schaden entstanden ist, der rechtswidrigerweise nicht gemeldet wurde, nicht hingegen auch auf das Ausmaß der Beschädigung. Stattgabe in bezug auf Strafhöhe.