Rechtssatz: Für die Wertung einer Landfläche als Straße, ist nicht das Eigentumsverhältnis, sondern ausschließlich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend, wobei eine Landfläche, die einem anderen Zweck als dem der Raumüberwindung dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden kann. Auch wenn die Fläche unmittelbar neben einem Brückenpfeiler eine bestimmte Landfläche in Anspruch nimmt, ist unzweifelhaft, dass im vorliegenden Fall ein a... mehr lesen...
Rechtssatz: Richtet sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung, so hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ist somit beschränkt auf eine Bestätigung der Strafe, eine Herabsetzung derselben oder ein gänzliches Absehen der Strafe bzw. des Kostenabspruchs. Der Ausspruch einer höheren Strafe durch die Erstbehörde ist, zumal es sich um ein eingeschränktes Rechtsmittel des Besc... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 26. August 2008 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Festnahme am 15. Juli 2008 rechtswidrig gewesen sei, da kein Verhalten vorgelegen sei, welches die Festnahme gerechtfertigt hätte. Überdies sei das Aufnahmegerät, das die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt hätte, von den Beamten aus der Hand gerissen worden. Im Zuge der Festnahme sei die Beschwerdeführerin von zwei Beamten fest an den Armen gepackt worden und wurde versucht, sie zum Fahrbahnrand zu sc... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde die Festnahme und Wegführung einer Beschwerdeführerin von einer Fahrbahn aus dem Grunde des § 35 Z 3 VStG ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin die bewilligungslose Benützung einer Gemeindestraße zu verkehrsfremden Zwecken entgegen dem Verbot des § 82 ff StVO trotz Abmahnung fortsetzte, indem sie inmitten der Straße stehen blieb und diese mit einer etwa vier Meter langen Dachlatte sperrte, stellte die Amtshandlung auch dann einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls-... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: ?(Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, § 82 Abs 1: Konsenslose Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsfläche) Auf Grund der Gesetzlage des § 82 Abs 1 Straßenverkehrsordnung, (StVO), BGBl Nr 159/1960, bedarf die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als persönlich haftender Gesellschafter der A, G, und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese zumindest am 26.06.2003 um ca. 23.40 Uhr auf der öffentlichen Verkehrsfläche P in G, Grundstücknummer, KG I S, vor dem Haus P einen Gastgarten, ohne im Besitz einer behördlichen Bewilligung gewesen zu sein, aufge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Innenhof stellt auch beim Fehlen einer ersichtlich gemachten Benützungseinschränkung keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO dar, wenn er nur über einen Durchgang in einem Lokal erreichbar ist. Ähnlich OGH 20.11.1997, 2 Ob 335/97 (und in Abgrenzung zu UVS Steiermark 28.5.1998, UVS 30.14-172/97, wonach ein ungehindert befahrbarer Hof auch bei einem Fahrverbotszeichen eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein kann). Daher war für die Aufstellung eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte Biertische, Bierbänke und Sonnenschirme auf einem Gehsteig vor seinem Lokal aufgestellt und wurde er von der Gemeinde O mehrmals ? erfolglos ? aufmerksam gemacht die Möbel zu entfernen und musste daher dem Beschuldigten bekannt sein, dass eine Bewilligung nach der StVO für das Aufstellen der Möbel erforderlich war, so ist dem Beschuldigten sein Verhalten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Schlagworte Sonnenschirme, Bier... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 12.1.2004, GZ: 15.1 743/2002, wurde dem Berufungswerber im Punkt 1.) vorgeworfen, es habe am 16.2.2002 um ca. 13.45 bis 13.55 Uhr festgestellt werden können, dass im Stadtgebiet S, Kreuzung S S - S ein Plakatständer zwecks Werbung für die H im Grünbereich beim Fahrbahnteiler Richtung S (links) und E (rechts) so aufgestellt gewesen sei, dass die freie Sicht auf den Straßenverkehr nicht mehr gegeben gewesen sei. Laut Punkt 2.) se... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort einer Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung nach dem 10. Abschnitt der StVO ist der jeweilige Straßenbereich anzusehen, der zu verkehrsfremden Zwecken benützt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung durch ein Unternehmen erfolgt, das Plakatständer zwecks Werbung entgegen § 82 Abs 1 StVO sichtbehindernd auf öffentlichen Straßen aufstellt (vgl VwGH 27.2.1992, 92/02/0087 und VwGH 31.3.1993, 93/02/0054 bis 0056). Schlagworte Tatort ... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Konkurseröffnung ist dem Gemeinschuldner jede Verfügung über das in die Masse eingebrachte Vermögen entzogen und wird das konkursfähige Vermögen zugunsten der Konkursgläubiger beschlagnahmt. Die beschlagnahmte Masse gehört zwar formell noch dem Gemeinschuldner, unterliegt aber nicht mehr seiner Verwaltung und Verfügung, sondern übt ein gerichtlich bestellter Masseverwalter aufgrund der gesetzlichen Vorschriften die Sachbefugnis über die Masse aus. Da gegenständlich über... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.4.2003 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MD-58 ad 1) am 1.2.2002 um 12:18 Uhr und ad 2) am 19.4.2002 um 17:01 Uhr jeweils in Wien, P-gasse, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit für die Beanstandungszeitpunkte gültig entwerteten Parkscheinen gesorgt zu haben, da der Parkschei... mehr lesen...
1.) Mit der an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auf Basis des Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG im Zusammenhalt mit § 67a Abs 1 Z 2 AVG erstellten Beschwerde, wird die faktische Entfernung von zehn näher ausgeführten Wahlwerbeständern am 20.11.2002 bekämpft. Die beschwerdeführende Partei bringt dazu vor, dass mit Genehmigungsbescheid vom 3.9.1990, zur Zahl MA 35-G/14- 2155/90 auf Basis des § 82 Abs 1 StVO (fälschlicherweise § 92 StVO), die Bewilligungen für die Aufstellung von Wahlwerbestä... mehr lesen...
Beachte Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28.4.1993, Zahl: 92/02/0204 entschieden, dass das unmittelbare Unterbinden von Mitteilungen politischen Inhalts unzulässig ist und einen Verstoß gegen das Recht auf Meinungsfreiheit darstellt. Rechtssatz: Wenn der Standort für die Aufstellung eines Dreieckständers für die Wahl nach Abs 1 StVO bescheidmäßig genehmigt ist, kann die faktische Entfernung dieses Wahlwerbeständers nicht auf Grundlage der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien be... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist Adressat einer Verwaltungsstrafnorm eine juristische Person, treten an ihre Stelle die für sie zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen bzw. - soweit solche bestellt sind - verantwortlich Beauftragte. Das verantwortliche Organ ist nicht nur dann strafbar, wenn es selbst das Tatbild der Verwaltungsübertretung verwirklicht, sondern auch dann, wenn das Tatbild durch andere Personen verwirklicht wird. Die Bestrafung des verantwortlichen Organs steht in diesem Fa... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild des § 92 Abs. 1 StVO wird allein durch die Verunreinigung der Straße in der angeführten Art erfüllt; zur Verwirklichung des Tatbildes des § 99 Abs. 3 lit. d StVO bedarf es eines weiteren Tatbestandselementes, nämlich der - vollen - Absicht, die Straße durch ein bestimmtes Verhalten zu verkehrsfremden Zwecken zu benützen. Dies kann auch durch eine Verunreinigung geschehen, die den Verkehr auf der Straße behindert oder unmöglich macht. Die Verunreinigung einer Straße ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 93 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. g StVO ist es, den Fußgängerverkehr an diesen Stellen von wesentlichen Behinderungen und Gefahren, die sich durch Schnee, Eis und Verunreinigungen ergeben können, freizuhalten. Die Regelung des § 92 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 4 lit. g StVO hingegen stellt auf bestimmte Verunreinigungen öffentlicher Straßen ab. Das Aufstellen von Gartenmöbeln, bestehend aus einem Tisch und zwei Sesseln, ist den Tatbeständen der §§ 93 Abs. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 23.04.1999, Zahl II- 3684/1999-STV, der S. gemäß § 82 Abs1 StVO die straßenverkehrsbehördliche Bewilligung zur Aufstellung eines Gastgartens auf öffentlicher Verkehrsfläche vor dem Haus Innsbruck, H., erteilt wurde, wobei mit diesem Bewilligungsbescheid die ?genehmigte? Aufstellungsfläche mittels einer zu einem integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Besc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 06.09.2000 zwischen 9:45 Uhr bis 11:00 Uhr als Lenker bzw. Verantwortlicher des Traktors mit Anhänger, Kennzeichen (ohne), in Kirchbichl, Ortsteil Boden Höhe Nr. 26, die öffentliche Privatstraße/Gemeindestraße 1) durch das Abstellen eines Traktors (Marke Holder) samt Anhänger auf Höhe des dort befindlichen Kapellenhauses (Fahrzeug wurde quer abgestellt), ei... mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-107108/7/Br/Bk und VwSen-107148/4/Br/Bk vom 12.09.2000; vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 22.02.2002, Zl.: 2000/02/0304-7 Rechtssatz: Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f. (für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 82 Abs 1 StVO erklärt die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (gewerbliche Tätigkeiten, Werbung) für bewilligungspflichtig. Nach § 82 Abs 2 leg cit ist eine Bewilligung nach Abs 1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich. Vom Wortlaut nicht ausdrücklich erfaßt, jedoch gle... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 15.4.1997, GZ.: 15.1-1996/5795, wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 12.12.1996, um ca. 15.50 Uhr, am Parkplatz Allerheiligen, der Semmering-Schnellstraße (S 6), auf Höhe des Straßenkilometers 52,3, im Gemeindegebiet von Allerheiligen die öffentliche Verkehrsfläche ohne Bewilligung zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, und zwar zum Zweck der Ausübung der gewerblichen Prostitution benützt, indem... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82 Abs 1 StVO liegt vor, wenn ein Wohnmobil nur deshalb auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt ist, um dort der Prostitution nachgehen zu können. Damit soll beispielsweise vermieden werden, daß ein Parkplatz zum "Freiluftbordell" wird. Schlagworte Parkplatz verkehrsfremder Zweck Prostitution mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Genehmigungspflicht nach § 82 Abs 1 StVO liegt immer dann vor, wenn eine Tätigkeit geeignet ist, eine Beeinträchtigung bzw Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs herbeizuführen und daher eine derartige Beeinträchtigung bzw Gefährdung von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat eine Blechgarage in einem Ausmaß von 5,13 mal 2,5 mal 2,35 m errichtet. Diese Blechgarage ist auf einem Umkehrplatz aufgestellt, der sich am Ende ein... mehr lesen...
Rechtssatz: § 82 Abs 1 StVO ist die gesetzliche Grundlage für Bescheide, mit denen darüber entschieden wird, ob die von einer Partei angestrebte Bewilligung erteilt oder zu versagen ist. Durch eine widerrechtliche Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken wird die Verwaltungsvorschrift des § 99 Abs 3 lit d StVO verletzt. Weder im Bereich der Regelung des § 82 Abs 1 StVO noch in jenem des § 99 Abs 3 lit d StVO kommt es darauf an, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches... mehr lesen...
Rechtssatz: Dadurch, daß das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren von einer unzuständigen Behörde, nämlich der Bundespolizeidirektion A, an die Bezirkshauptmannschaft B gemäß § 29a VStG abgetreten wurde, erfolgte die Übertragung des Strafverfahrens nicht gesetzmäßig. Dies hat zur Folge, daß im konkreten Fall die unzuständige Behörde entschieden hat. Die Übertragung der Zuständigkeit nach § 29a VStG kann nur durch die gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde erfolgen. Fehlt es ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 17.1.1994 in der Zeit zwischen 6.30 Uhr und 7.30 Uhr im Ortsgebiet L., auf der Hans Thalhammer Straße vor dem Haus Nr. 32 von seinem LKW-Zug mit dem Kennzeichen LN-4 PRA (Zugfahrzeug) und LN- 2 IOA (Anhänger), ohne behördliche Bewilligung die gesamte Ladung mit Baumrinde auf einer Länge von ca. 40 Meter entladen, obwohl bei starker Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch Arbeite... mehr lesen...
Rechtssatz: § 90 StVO regelt Arbeiten auf oder neben der Straße. Solche Arbeiten liegen nicht vor, wenn vor einem Bioheizwerk die gesamte Ladung eines LKW-Zuges mit Baumrinde auf einer Länge von ca. 40 m deshalb auf eine Gemeindestraße entladen wird, da der dafür vorgesehene Ablagerplatz im Betriebsgelände durch die vermehrte Anlieferung nicht mehr ausreicht. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob dieses Benützen der Straße ohne Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO erfolgte und wer gege... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Gastwirt und Betriebsinhaber zu vertreten, daß am 30.11.1995 um 16.30 Uhr von seinem Gastbetrieb in, aus im Zuge eines sogenannten Gassenverkaufes an Gäste Glühwein verkauft bzw. ausgeschenkt wurde und diese Tätigkeit damals insofern geeignet war, auf öffentlichen Verkehrsflächen unmittelbar vor dem dortigen Gastbetrieb Menschenansammlungen herbeizuführen, als der dort von ihm durchgeführte Ausscha... mehr lesen...
Rechtssatz: Weder nach § 82 Abs 1 noch nach § 99 Abs 3 lit d StVO kommt es darauf an, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund und den dazu gehörigen Luftraum handelt. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 der Straßenverkehrsordnung handelt. Erste Voraussetzung für das Vorliegen der Bewilligungspflicht ist auch die Benützung der Straße sowie daran anschließender Teile derselben zu verk... mehr lesen...