Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Gastwirt und Betriebsinhaber zu vertreten, daß am 30.11.1995 um 16.30 Uhr von seinem Gastbetrieb in, aus im Zuge eines sogenannten Gassenverkaufes an Gäste Glühwein verkauft bzw. ausgeschenkt wurde und diese Tätigkeit damals insofern geeignet war, auf öffentlichen Verkehrsflächen unmittelbar vor dem dortigen Gastbetrieb Menschenansammlungen herbeizuführen, als der dort von ihm durchgeführte Ausschank infolge des Umstandes, daß sich die dortigen Gäste auf öffentlicher Verkehrsfläche unter den Lauben vor dem dortigen Gastbetrieb aufhalten konnten, dazu geeignet war, dort Menschenansammlungen herbeizuführen, ohne daß jedoch eine hiefür im Sinne des §82 Abs1 Straßenverkehrsordnung erforderliche straßenverkehrsbehördliche Bewilligung vorlag und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs3 litd iVm §82 Abs1 der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, wofür gemäß §99 Abs3 litd StVO eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt wurden.
Dagegen hat der Berufungswerber im wesentlich mit der Begründung berufen, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.
Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Da die Voraussetzungen des §51e Abs1 VStG vorliegen, konnte von der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.
Aufgrund des angefochtenen Straferkenntnisses steht fest, daß dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs3 litd iVm §82 Abs1 StVO 1960 zur Last gelegt wurde.
§82 Abs1 legcit normiert, daß für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums, zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich sei. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Gemäß §82 Abs3 legcit sind Bewilligungen nach Abs1 unter anderem nicht erforderlich für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze.
Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nunmehr lediglich fest, daß der Berufungswerber im Zuge seines Gastgewerbebetriebes "im Zuge eines sogenannten Gassenverkaufes an Gäste Glühwein verkauft bzw. ausgeschenkt" hat. Dem erstinstanzlichen Straferkenntnis ist nicht zu entnehmen, ob für diese gewerbliche Tätigkeit ein fester Standplatz im Sinne des §82 Abs3 lita StVO verwendet wurde. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die übertretene Gebotsnorm ein wesentliches Tatbestandselement, da ein strafbares Verhalten nur dann vorliegt, wenn für die gewerbliche Tätigkeit auf Gehsteigen und Gehwegen ein fester Standplatz existiert. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß der §82 StVO auch für Fußgängerzonen im Sinne des §76a StVO Anwendung findet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu §44a VStG ausführt, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Jeder Bestrafte hat sohin einen Anspruch darauf, daß ihm die Tat mit allen Tatbestandselementen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des §31 Abs2 VStG zur Last gelegt wird.
Diesem Erfordernis vermag, wie oben ausgeführt, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu genügen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.