Ein Innenhof stellt auch beim Fehlen einer ersichtlich gemachten Benützungseinschränkung keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO dar, wenn er nur über einen Durchgang in einem Lokal erreichbar ist. Ähnlich OGH 20.11.1997, 2 Ob 335/97 (und in Abgrenzung zu UVS Steiermark 28.5.1998, UVS 30.14-172/97, wonach ein ungehindert befahrbarer Hof auch bei einem Fahrverbotszeichen eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein kann). Daher war für die Aufstellung eines Gastgartens im gegenständlichen Innenhof keine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO erforderlich.