Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des M A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22. November 2004, GZ.: A 17 - St - 8247/2003-2, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als persönlich haftender Gesellschafter der A, G, und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese zumindest am 26.06.2003 um ca. 23.40 Uhr auf der öffentlichen Verkehrsfläche P in G, Grundstücknummer, KG I S, vor dem Haus P einen Gastgarten, ohne im Besitz einer behördlichen Bewilligung gewesen zu sein, aufgestellt hatte und diese somit die dortige Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt hat und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und § 82 Abs 1 leg cit iVm § 9 VStG begangen. Hiefür wurde - ohne die Nennung der entsprechenden Norm - eine Geldstrafe von ? 363,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde der Betrag von ?
36,30 vorgeschrieben. Gemäß § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche Straßen gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Bei einem durchgeführten Lokalaugenschein am 28. Jänner 2005 konnte aufgrund der Zeugenaussagen von RI G P und RI H K sowie den Angaben des Berufungswerbers festgestellt werden, dass sich der aufgestellte Gastgarten im Hinterhof des Hauses P, G, befand. Der Gastgarten war nur durch das Lokal zu erreichen. Eine von Häusern eingeschlossene, wenngleich über einen Durchgang im Lokal erreichbare Hoffläche ist auch dann nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wenn eine Benutzungseinschränkung nicht ersichtlich gemacht wurde und ist somit die Straßenverkehrsordnung nicht anzuwenden, da es sich hiebei um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr handelt (ähnlich OGH 20.11.1997, 2 Ob 335/97x). Dieser Umstand wurde bereits in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz, Wachzimmer Schmiedgasse/A1, vom 13. August 2003 ersichtlich gemacht, indem dort ausgeführt wird, dass sich der Gastgarten des Lokales T auf Privatgrund befindet (Hinterhof). Neben diesem rechtlichen Mangel weist das angefochtene Straferkenntnis auch noch einen Mangel im Sinne des § 44a Z 1 VStG auf, da dort von einer öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Haus P, G, ausgegangen wurde und somit die als erwiesen angenommene Tat hinsichtlich des Tatortes falsch konkretisiert wurde. Eine Sanierung eines derartigen Mangels wäre beim derzeitigen Verfahrensstand nicht mehr möglich gewesen. Weiters weist das Straferkenntnis einen sanierbaren Mangel im Sinne des § 44a Z 3 VStG auf, da die angewendete Gesetzesbestimmung für die Verhängung der Strafe nicht genannt wurde. Aus den obgenannten Gründen war daher dem Berufungsantrag Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, sowie das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Auf die übrigen Berufungsgründe musste daher nicht mehr näher eingegangen werden.