Wenn der Standort für die Aufstellung eines Dreieckständers für die Wahl nach Abs 1 StVO bescheidmäßig genehmigt ist, kann die faktische Entfernung dieses Wahlwerbeständers nicht auf Grundlage der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern, Amtsblatt 1980/20, vorgenommen werden. Der Widerruf der Genehmigung kann lediglich auf Basis eines Widerrufsverfahrens nach § 82 Abs 5 der Straßenverkehrsordnung vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die bekämpfte faktische Entfernung durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als rechtswidrig.