RS UVS Wien 2003/06/25 02/11/3/2003

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Der Verwaltungsgerichtshof hat am 28.4.1993, Zahl: 92/02/0204 entschieden, dass das unmittelbare Unterbinden von Mitteilungen politischen Inhalts unzulässig ist und einen Verstoß gegen das Recht auf Meinungsfreiheit darstellt. Rechtssatz

Wenn der Standort für die Aufstellung eines Dreieckständers für die Wahl nach Abs 1 StVO bescheidmäßig genehmigt ist, kann die faktische Entfernung dieses Wahlwerbeständers nicht auf Grundlage der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern, Amtsblatt 1980/20, vorgenommen werden. Der Widerruf der Genehmigung kann lediglich auf Basis eines Widerrufsverfahrens nach § 82 Abs 5 der Straßenverkehrsordnung vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die bekämpfte faktische Entfernung durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als rechtswidrig.

Schlagworte
Meinungsfreiheit, Werbeständer, faktische Maßnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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