Mit der Konkurseröffnung ist dem Gemeinschuldner jede Verfügung über das in die Masse eingebrachte Vermögen entzogen und wird das konkursfähige Vermögen zugunsten der Konkursgläubiger beschlagnahmt. Die beschlagnahmte Masse gehört zwar formell noch dem Gemeinschuldner, unterliegt aber nicht mehr seiner Verwaltung und Verfügung, sondern übt ein gerichtlich bestellter Masseverwalter aufgrund der gesetzlichen Vorschriften die Sachbefugnis über die Masse aus. Da gegenständlich über das Vermögen des Beschuldigten der Konkurs eröffnet worden und ihm somit die Verfügungsgewalt über den Betrieb entzogen war, hat er den ihm angelasteten Verstoß gegen § 82 Abs. 1 StVO verwaltungsstrafrechtlich nicht zu verantworten (Einstellung des Verfahrens).