Dadurch, daß das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren von einer unzuständigen Behörde, nämlich der Bundespolizeidirektion A, an die Bezirkshauptmannschaft B gemäß § 29a VStG abgetreten wurde, erfolgte die Übertragung des Strafverfahrens nicht gesetzmäßig. Dies hat zur Folge, daß im konkreten Fall die unzuständige Behörde entschieden hat. Die Übertragung der Zuständigkeit nach § 29a VStG kann nur durch die gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde erfolgen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so kann ein Übertragungsakt nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit an die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, nicht bewirken (VwGH 9.7.1992, 92/10/0006).