Das Tatbild des § 92 Abs. 1 StVO wird allein durch die Verunreinigung der Straße in der angeführten Art erfüllt; zur Verwirklichung des Tatbildes des § 99 Abs. 3 lit. d StVO bedarf es eines weiteren Tatbestandselementes, nämlich der - vollen - Absicht, die Straße durch ein bestimmtes Verhalten zu verkehrsfremden Zwecken zu benützen. Dies kann auch durch eine Verunreinigung geschehen, die den Verkehr auf der Straße behindert oder unmöglich macht. Die Verunreinigung einer Straße ohne einen solchen damit verbundenen Zweck ist dem Tatbestand des § 92 Abs. 1 StVO zu unterstellen, während hingegen die Verunreinigung einer Straße in der Absicht, sie dadurch zu einem verkehrsfremden Zweck zu benützen, den Tatbestand des § 99 Abs. 3 lit. d StVO erfüllt. Die zweckentfremdete Benützung einer Straße kann zwar auch durch eine Verunreinigung der im § 92 Abs. 1 StVO beschriebenen Art verwirklicht werden. Gegebenenfalls stellt jedoch § 99 Abs. 3 lit. d StVO die lex specialis gegenüber § 92 Abs. 1 leg. cit. dar. Eine Übertretung des § 92 Abs. 1 ist kein Ungehorsamsdelikt; kann dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen werden, ist eine Bestrafung unzulässig. (Einstellung des Verfahrens)