RS UVS Kärnten 2001/03/22 KUVS-1460-1462/5/2000

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 93 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. g StVO ist es, den Fußgängerverkehr an diesen Stellen von wesentlichen Behinderungen und Gefahren, die sich durch Schnee, Eis und Verunreinigungen ergeben können, freizuhalten. Die Regelung des § 92 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 4 lit. g StVO hingegen stellt auf bestimmte Verunreinigungen öffentlicher Straßen ab. Das Aufstellen von Gartenmöbeln, bestehend aus einem Tisch und zwei Sesseln, ist den Tatbeständen der §§ 93 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 4 lit h und § 92 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. g nicht zu unterstellen, da die vom Berufungswerber gesetzten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Normzwecks nicht den angezogenen Tatbeständen zu unterstellen sind. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Doppelbestrafung, Doppelbestrafungsverbot, Gartenmöbel, Gehsteig, Verunreinigung, Fußgängerverkehr, wesentliche Behinderungen und Gefahren, Verunreinigung einer öffentlichen Straße, Ungehorsamsdelikt, lex spezialis, Verschmutzung von öffentlichen Straßen, Sicherheit der Straßenbenützer, Ablagerung von Gegenständen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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