Zweck der Bestimmung des § 93 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. g StVO ist es, den Fußgängerverkehr an diesen Stellen von wesentlichen Behinderungen und Gefahren, die sich durch Schnee, Eis und Verunreinigungen ergeben können, freizuhalten. Die Regelung des § 92 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 4 lit. g StVO hingegen stellt auf bestimmte Verunreinigungen öffentlicher Straßen ab. Das Aufstellen von Gartenmöbeln, bestehend aus einem Tisch und zwei Sesseln, ist den Tatbeständen der §§ 93 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 4 lit h und § 92 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. g nicht zu unterstellen, da die vom Berufungswerber gesetzten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Normzwecks nicht den angezogenen Tatbeständen zu unterstellen sind. (Einstellung des Verfahrens)