Rechtssatz: Eine Genehmigungspflicht nach §82 Abs1 StVO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Tätigkeit geeignet ist, eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs herbeizuführen, und daher eine solche Beeinträchtigung bzw. Gefährdung von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Dittrich-Veit-Veit, Straßenverkehrsordnung II, Kommentar zu §82 StVO). Daraus folgt, daß bereits beim Vorliegen einer abstrakten Gefährdung bzw. Beeinträchtigung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug zur Durchführung gewerblicher Werbetätigkeiten ab, ohne hiezu eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung zu besitzen und somit das öffentliche Gut im Ausmaß von zirka 10 m2 zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis, daß der Beschuldigte für einen anderen Standort eine Bewilligung besaß, aber dieser Ort ständig verparkt war und auch polizeilich nicht geräumt wurde, nicht exkul... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 11.1.1995, Zl MBA 1/8-S 18973/94, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es zu verantworten, daß Sie am 26.5.1993 im Rahmen der nicht angemeldeten Kundgebung "m" in Wien, D-Ring, auf der Fahrbahn der R-straße 2 Zeltaufbauten und eine ca 70 qm große Rasenfläche, sowie 2 Lebensmittelstände aufgestellt haben, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung gewesen zu sein. Sie h... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bewilligungspflichtige Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82 Abs 1 StVO liegt vor, wenn zwei große Haufen Sägespäne (Ausmaß 5 x 5 m) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgelagert werden. Dieser Tatbestand setzt die Einschränkung anderer Straßenbenützungsrechte nicht voraus. Dasselbe gilt für das Ablagern von Baumaterialien. Wird die zweckentfremdete Benützung einer Straße (wie im konkreten Fall) auch durch eine Verunreinigung der im § 92 Abs 1 S... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, Zl MBA 23 - S 1437/92, vom 10.12.1993, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß §9 VStG der L GesellschaftmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 28.11.1991 um 10.00 Uhr in Wien, D-platz zwei Europaletten mit Transportbehältern, Leerkartons und Schachteln vor dem Haus D-platz, vor dem Geschäft, auf der Straße abgestellt, und diese somit zu a... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach §82 Abs1 iVm §99 Abs3 litd StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG mehr lesen...
Rechtssatz: Auch das Bereitstellen von Transportbehältern, Leerkartons und Schachteln, für einen längeren Zeitraum, zum Abtransport, auf der Straße, bedarf einer behördlichen Bewilligung mehr lesen...
Rechtssatz: Eine 1,80m hohe rosarote Gerüstkonstruktion mit 60 cm hoher auffälliger Werbeaufschrift, die auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger montiert ist, welcher mit einem zugelassenen Traktor verbunden wurde, löst eine Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO aus, weil aus dem Gesamterscheinungsbild verbunden mit der mehrmonatigen Abstelldauer auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr die Absicht des Rechtsmittelwerbers (Zulassungsbesitzer der Zugmaschine und Eigentümer de... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anbringen von 59cm x 42cm großen, durch ihre Text- und Bildgestaltung sehr augenfälligen Werbetafeln an den Befestigungseinrichtungen für Verkehrszeichen diente insofern verkehrsfremden Zwecken, als dadurch objektiv dem Straßenverkehrsgeschehen Aufmerksamkeit entzogen werden konnte. Besteht aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowohl ein enger zeitlicher Zusammenhang (wie dies bei einer an einem Tag durchgeführten großflächigen Plak... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als Geschäftsführerin des H. Blumenmarktgeschäftes in der Eggenberger Allee 2 in Graz zu verantworten, daß dieses, wie von der Bundespolizeidirektion Graz am 12.5.1991 festgestellt wurde, den Gehsteig vor dem Blumengeschäft in der Eggenberger Allee ohne behördliche Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (es standen dort Blumen zum Verkauf) benützte. Hiedurch wurde eine Übertretung des § 99 in Verbindung mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Vorhaltung, wonach ein Gehsteig ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt wurde, indem dort Blumen zum Verkauf aufgestellt waren, geht nicht hervor, daß entgegen der straßenpolizeilichen Bewilligung der Verkauf am Gehsteig stattgefunden hatte. mehr lesen...
Begründung: In seiner Berufung führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß die Zusammenkunft mehrerer Personen dann als Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 zu werten wäre, wenn diese in der Absicht veranstaltet werde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodaß eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entstehe. Sie unterliege keiner Bewilligungspflicht nach §82 Abs1 StVO, sondern nur der Anzeigepflicht nach §... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber wendet ein, die Grüne Alternative Wien habe für diesen Tag die Abhaltung einer Versammlung in der Schottenpassage von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr nach §2 Versammlungsgesetz angezeigt, eine telefonische Irrtumsberichtigung (Schottenpassage statt Praterstern) sei von der Bundespolizeidirektion Wien akzeptiert worden. Die angezeigte Versammlung (Inhalt: Volksbefragung zur EXPO und Staustufe Wien) sei dann auch durchgeführt worden, als technisches Hilfsmittel sei ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Aufstellen eines Informationstisches im Rahmen einer bei der Behörde angemeldeten und von dieser nicht untersagten Versammlung bedarf keiner zusätzlichen behördlichen Bewilligung nach §82 Abs1 StVO. Schlagworte verkehrsfremde Zwecke; Bewilligungspflicht; Versammlung; Anzeigepflicht; Untersagung; Interessen des Straßenverkehrs mehr lesen...
Begründung: Aufgrund einer Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 - Marktamt, des VK P, erließ der Magistrat der Stadt Wien, MBA 1/8, zur Zahl MBA 01/04/034/1/Str, gegen den Beschuldigten, Herrn S, eine Strafverfügung vom 12.4.1991, womit dem Beschuldigten ein Verstoß gegen § 82 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 zur Last gelegt wurde. Diese Strafverfügung trat aufgrund des rechtzeitigen Einspruches des Beschuldigten außer Kraft. In dem nun durchgeführten ordentl... mehr lesen...
Rechtssatz: Entscheidend dafür, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt sind somit allein die äußeren für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für den Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbaren Rechtsverhältnisse an einer Verkehrsfläche. Schlagworte Verkaufsstand, öffentliche Verkehrsfläche, gewerbeliche Tätigkeit, Luftraum über der Straße mehr lesen...