Weder nach § 82 Abs 1 noch nach § 99 Abs 3 lit d StVO kommt es darauf an, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund und den dazu gehörigen Luftraum handelt. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 der Straßenverkehrsordnung handelt. Erste Voraussetzung für das Vorliegen der Bewilligungspflicht ist auch die Benützung der Straße sowie daran anschließender Teile derselben zu verkehrsfremden Zwecken. Da der erstinstanzliche Spruch auf die "Benützung von Straßen" und die "erforderliche Bewilligungspflicht" keinen Bezug nimmt, wurde das Konkretisierungsgebot nach § 44a VStG verletzt (Einstellung des Verfahrens).