Hat der Beschuldigte Biertische, Bierbänke und Sonnenschirme auf einem Gehsteig vor seinem Lokal aufgestellt und wurde er von der Gemeinde O mehrmals ? erfolglos ? aufmerksam gemacht die Möbel zu entfernen und musste daher dem Beschuldigten bekannt sein, dass eine Bewilligung nach der StVO für das Aufstellen der Möbel erforderlich war, so ist dem Beschuldigten sein Verhalten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.