§ 82 Abs 1 StVO erklärt die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (gewerbliche Tätigkeiten, Werbung) für bewilligungspflichtig. Nach § 82 Abs 2 leg cit ist eine Bewilligung nach Abs 1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich. Vom Wortlaut nicht ausdrücklich erfaßt, jedoch gleichfalls der Genehmigungspflicht zu unterstellen, sind zB das Stehenlassen betriebsunfähig gewordener bzw. betriebsunfähig gemachter Fahrzeuge (Motor ausgebaut, Räder abmontiert und dgl). Da nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes nur zugelassene Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen, ist, falls Kraftfahrzeuge betriebsunfähig sind, das Abstellen solcher auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO gemäß § 82 Abs 1 leg cit bewilligungspflichtig (siehe hiezu Kammerhofer-Benesch, Anmerkung 7, KUVS-603/5/96).
Wesentliches Tatbestandsmerkmal, welches dem Beschuldigten auch innerhalb der Verfolgungsverjährungszeit vorzuhalten ist, ist in diesem Zusammenhang das Fehlen der erforderlichen Bewilligung. (Einstellung des Verfahrens)