Eine Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82 Abs 1 StVO liegt vor, wenn ein Wohnmobil nur deshalb auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt ist, um dort der Prostitution nachgehen zu können. Damit soll beispielsweise vermieden werden, daß ein Parkplatz zum "Freiluftbordell" wird.