TE UVS Tirol 2001/01/29 2001/15/005-1

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.09.2001, Zl. 2001/03/0215-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn M., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 06.12.2000, Zahl II-7836/2000, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 99 Abs3 litj iVm § 82 Abs1 StVO 1960 idgF vorgeworfen wird.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind S 300,-- (EUR 21,80), zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 23.04.1999, Zahl II- 3684/1999-STV, der S. gemäß § 82 Abs1 StVO die straßenverkehrsbehördliche Bewilligung zur Aufstellung eines Gastgartens auf öffentlicher Verkehrsfläche vor dem Haus Innsbruck, H., erteilt wurde, wobei mit diesem Bewilligungsbescheid die ?genehmigte? Aufstellungsfläche mittels einer zu einem integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides erhobenen planlichen Darstellung genau festgelegt wurde und die genehmigte Aufstellungsfläche an Ort und Stelle durch farbliche Markierung der Eckpunkte der genehmigten Aufstellungsfläche auf dem betreffenden Grundstück (auf der betreffenden öffentlichen Verkehrsfläche) bezeichnet wurde.

Durch die S. mit Sitz in Innsbruck, L., sei im Rahmen des Gastbetriebes derselben in Innsbruck, H., am 13.07.2000 um

15.47 Uhr auf öffentlicher Verkehrsfläche vor dem Haus Innsbruck, H., jedoch außerhalb der mit dem oben zitierten straßenverkehrsbehördlichen Bewilligungsbescheid für die Aufstellung eines Gastgartens bestimmten (genehmigten) Fläche, ebenfalls öffentliche Verkehrsfläche im Rahmen der dortigen Ausübung des Gastgewerbes zu gewerblichen Zwecken genutzt worden, indem zum oben angeführten Zeitpunkt durch die genannte Unternehmung vor dem oben bezeichneten Haus auf dem Gehweg unter den Lauben zwei Serviertische und drei Stühle aufgestellt worden waren, ohne dass das Aufstellen dieser vorbeschriebenen Gegenstände auf der dortigen öffentlichen Verkehrsfläche durch eine gemäß § 82 Abs1 StVO ergangene straßenverkehrsbehördliche Bewilligung gedeckt war.

 

Der Berufungswerber habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Unternehmung eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs3 litd in Verbindung mit § 82 Abs1 StVO, BGBl Nr 159/1960, begangen und wurde gemäß § 99 Abs3 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von S 1.500,-- (EUR 109,01), Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz festgesetzt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handle, sondern dass es sich bei der gegenständlichen Fläche unter den Lauben um einen im privaten Eigentum stehenden und zu den Liegenschaften H. gehörenden Bereich handle. Es treffe weiters zu, dass die dem Berufungswerber gehörende Firma S. den Keller und das Erdgeschoß dieses Gebäudes in Bestand genommen habe. Beim unter den Lauben befindlichen Fußweg handle es sich also bloß um einen auf einer Servitut des Fußweges basierenden Weg über fremden privaten Grund. Es handle sich beim Weg unter den Lauben nicht um eine Straße im Sinne von Abs1 Z1 StVO, da es sich beim Weg unter den Lauben um keine für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche handle. Es handle sich im Gegenstandsfalle um ein Gebäude. Es habe auch zum Hausgang der Gebäude H. jedermann ungehindert Zutritt. Es handle sich beim gegenständlichen Fußweg um keine für den Fußgängerverkehr bestimmte Landflächen, sondern um einen bestimmten Gebäudeteil. Im Übrigen treffe auch der Begriff ?öffentlicher Verkehr? für die gegenständliche Fläche nicht zu. Vielmehr würden die Eigentümer, die Bestandnehmer sowie Kunden auf dem gegenständlichen Privatgrundstück gewisse Vorrechte genießen. Es sei vom Eigentümer des Lokals die Geltung der Straßenverkehrsordnung nicht vereinbart und auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr sei die StVO gemäß § 1 Abs2 StVO nur insoweit anwendbar, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenbenützer nicht anderes bestimmen. Selbst wenn die Beschränkungen des gegenständlichen Bewilligungsbescheides eingehalten werden müsste, könnte sich der Gast weder vor Sonne, Regen, Zugluft oder dergleichen schützen. Im Übrigen sei die Strafe zu hoch bemessen, da die vorliegenden Milderungsgründe zu wenig bewertet worden waren.

 

Fest steht aufgrund des Akteninhaltes und wurde dies vom Berufungswerber auch nicht bestritten, dass die S. im Rahmen des Gastbetriebes derselben in Innsbruck, H., am 13.07.2000 um 15.47 Uhr auf öffentlicher Verkehrsfläche vor dem Haus Innsbruck, H., außerhalb der mit dem straßenbehördlichen Bewilligungsbescheid für die Aufstellung eines Gastgartens genehmigten Fläche ebenfalls öffentliche Verkehrsfläche im Rahmen der dortigen Ausübung des Gastgewerbes zu gewerblichen Zwecken genutzt hat, indem damals durch die genannte Unternehmung vor dem oben bezeichneten Haus auf dem Gehweg unter den Lauben zwei Serviertische und drei Stühle aufgestellt waren, ohne dass das Aufstellen dieser vorbeschriebenen Gegenstände auf der dortigen öffentlichen Verkehrsfläche durch eine gemäß § 82 Abs1 StVO ergangene straßenverkehrsbehördliche Bewilligung gedeckt war.

 

Gemäß Auszug aus dem Handelsregister vom 19.07.2000 ist Herr M. Geschäftsführer der S..

 

Nach § 9 Abs1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der oben angeführten GmbH und somit zur Vertretung nach außen berufen.

 

Nach § 2 Abs1 Z1 StVO 1960 ist Straße im Sinne dieses Bundesgesetzes eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche, samt den in ihrem Zug befindlichen diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

 

Nach § 2 Abs1 Z10 StVO 1960 ist Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße. Im Gegenstandsfall ist eine deutliche Abgrenzung von der Straße durch Lauben gegeben. Gehsteige sind Bestandteile der jeweiligen Straße, und zwar unabhängig davon, ob sie sich auf privaten oder öffentlichem Grund befinden. Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht.

 

Nach § 1 Abs1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Der gegenständliche Gehsteig ist für jedermann und nicht nur für Gäste der S. benutzbar.

 

Die in der Berufung zitierte Ausnahmebestimmung nach § 82 Abs3 litc StVO 1960, wonach eine Bewilligung nach Abs1 nicht für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlich ist, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist, so handelt es sich bei derartigen Betrieben, zB um Tankstellen, nicht jedoch um Gastgewerbebetriebe. Es ist der Ausübung des Gastgewerbe nicht immanent, dass sie auf der Straße ausgeübt wird, sodass diese Ausnahmeregelung auf den Gegenstandsfall nicht zutrifft.

 

Zum Verschulden wird ausgeführt, dass nach § 5 Abs1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Ein entsprechendes Kontrollsystem, welches die gegenständliche Übertretung verhindert hätte, wurde vom Berufungswerber nicht einmal behauptet.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach § 19 Abs1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch die gegenständlichen Bescheidauflagen sollte eine den Fußgängerverkehr möglichst wenig störende Ausübung des Gastgewerbes im Gegenstandsfalle ermöglicht werden, sodass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung nicht zur Gänze unbeträchtlich ist. Als mildernd war beim Berufungswerber die bisherige Unbescholtenheit zu werden, erschwerend bei Bemessung der Strafe war nichts und wurde bei einem Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- für derartige Übertretungen die Strafe im Gegenstandsfalle ohnedies im untersten Bereich bemessen, sodass sie selbst unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen entsprechen würde.

Schlagworte
Verkehrsfläche, Gastgartens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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