RS UVS Wien 1992/04/06 03/10/680/92

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Veröffentlicht am 06.04.1992
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Rechtssatz

Ein gesetzliches Gebot bzw Verbot kann selbst durch eine lang andauernde Übung contra legem nicht beseitigt werden; die Entstehung von Gewohnheitsrecht gegen gesetztes Recht ist nicht möglich.

Schlagworte
Halten- und Parken, langandauernde Übung, Gewohnheitsrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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