TE UVS Wien 1991/11/08 03/32/663/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.1991
beobachten
merken
Betreff

Der BW war neben anderen Übertretungen auch deshalb mit Straferkenntnis bestraft worden, weil er unberechtigt die Alarmblinkanlage eingeschaltet hatte. Der BW wandte ein, daß er zum Zwecke des Einsteigenlassens seiner Fahrgäste an dieser Stelle gehalten habe, wobei seine Fahrgäste Mitglieder eines Chores waren. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn B, pA D, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr N, Dr P und Dr S, in W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt vom 12.7.1991, Zl Pst 13861/S/90 wegen Übertretung des 1) §23 Abs2 StVO 1960 (S 400,--Geldstrafe, im Nichteinbringungsfalle 24 Stunden Arrest, S 40,-- erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag), 2) §24 Abs1 litd StVO 1960 (S 500,-- Geldstrafe, im Nichteinbringungsfalle 30 Stunden Arrest, S 50,-- erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag) und 3) §102 Abs2 KFG 1967 (S 400,-- Geldstrafe, im Nichteinbringungsfalle 24 Stunden Arrest, S 40,-- erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag) wie folgt entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß die Tatzeit "14.12.1990 um 19.30 Uhr" zu lauten hat, bestätigt. Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 260,--, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Gegen den Berufungswerber wurde am 12.7.1991 von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt ein Straferkenntnis erlassen, weil er am 14.12.1990 um 19.30 Uhr in Wien 1, Felderstraße-Kreuzung Rathausplatz sein Kfz in zweiter Spur und weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder mit eingeschalteter Alarmblinkanlage abgestellt hatte, obwohl das Kfz keine Panne hatte.

Gegen dieses Straferkenntnis hat er Berufung eingelegt. In dieser Berufung bestreitet der Berufungswerber keinen der drei Sachverhalte, sondern nur die rechtliche Beurteilung. Gemäß §51e Abs2 VStG war daher die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

In seiner Berufung führt der Berufungswerber aus, er hätte den Bus nicht gehalten, sondern zum Anhalten gebracht.

Hiezu ist auf die Begriffsbestimmungen des §2 Abs1 Z26 und Z27 StVO zu verweisen. Danach gilt als

 

Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;

Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit. Der Berufungswerber gibt zwar in seiner Berufung an, er habe angehalten, weil es die Verkehrslage erfordert hätte. Aus dem restlichen Vorbringen des Berufungswerbers ergibt sich jedoch eindeutig, daß er zum Zwecke des Einsteigenlassens seiner Fahrgäste an dieser Stelle gehalten hat, somit also freiwillig stehen geblieben ist, zumal es sich der Lenker in diesem Falle aussuchen kann, wo er das Fahrzeug abstellt (so ist etwa das Halten vor einer Ein- und Ausfahrt erlaubt, wenn der Lenker im Fahrzeug verbleibt).

Erzwungenes Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges liegt dagegen zB vor, wenn man wegen Rotlichtes, einer Stopptafel, oder des Betretens eines Schutzweges durch einen Fußgänger stehenbleiben muß.

Der Berufungswerber führt in seiner Berufung aus, daß der Transport eines Gesangschores als Mannschaftstransport zu verstehen und somit das Einschalten der Alarmblinkanlage zulässig gewesen sei.

Gemäß §102 Abs2 KFG darf der Lenker eines Kfz die Alarmblinkanlage nur einschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und nur zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- und aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten.

Daß das Kfz des Berufungswerbers eine Panne gehabt hätte, hat der Berufungswerber nicht behauptet und ergibt sich auch in keiner Weise aus dem Akteninhalt und kann somit ausgeschlossen werden. Dies trifft in gleicher Weise auch für das Vorliegen eines Schülertransportes zu.

Nach Angabe des Berufungswerbers hat dieser die Mitglieder eines Chores transportiert. Ein Chor stellt aber keine Mannschaft im Sinne des KFG dar. Mit diesem Begriff sind viel mehr Einheiten des Bundesheeres oder der Polizei gemeint, worauf auch die im §102 Abs2 KFG verwendete Formulierung "auf- und absitzend" hinweist. Die Beweisanträge des Berufungswerbers auf Einvernahme des Meldungslegers und zweier weiterer Zeugen waren zurückzuweisen, da den Angaben des Berufungswerbers bezüglich der Vorgeschichte und des Sachverhaltes (er habe auf die Fahrgäste nicht warten müssen) ohnehin geglaubt wird (zumal auch der Anzeige zu entnehmen ist, daß einige Fahrgäste vom Christkindlmarkt zum Bus kamen - während offenbar die anderen schon beim Bus waren - und auch, daß bloß ein Tatzeitpunkt und nicht ein Tatzeitraum festgehalten wurde) und es für die Verwirklichung der gegenständliche Delikte nicht darauf ankommt, ob die Fahrgäste schon am Tatort auf das Einsteigen warteten oder erst hinkamen.

Die dem Berufungswerber angelasteten Taten (Halten in zweiter Spur, Halten im sog 5m-Bereich und Einschaltung der Warnblinkanlage ohne gesetzliche Voraussetzung hiefür) waren daher als erwiesen anzusehen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war. Die Abänderung des Spruches diente der Richtigstellung der im angefochtenen Straferkenntnis offensichtlich auf Grund eines Tippfehlers fälschlich mit "214.12.1990" angeführten Tatzeit. Diese Abänderung konnte vorgenommen werden, da durch die Strafverfügung vom 27.5.1991 eine korrekte Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt war.

 

Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

Die Strafe konnte trotz Annahme unterdurchschnittlichen Einkommens, Vermögenslosigkeit und des Bestehens gesetzlicher Sorgepflichten sowie Unbescholtenheit aus folgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit sowie an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen.

Deshalb war der Unrechtsgehalt an sich hoch, zumal sich auch aus der Anzeige ergibt, daß die nachfolgenden Autofahrer auf der Felderstraße in den Gegenverkehrsbereich ausweichen mußten, um ihre Fahrt fortsetzen zu können.

Bei der in diesem Bereich zur Tatzeit (Hochbetrieb wegen des Christkindlmarktes) regelmäßig vorliegenden hohen Verkehrsdichte war somit durch Verwirklichung der gegenständlichen Delikte das Unfallrisiko in großem Maße erhöht.

Auch das Verschulden des Berufungswerbers war als erheblich anzusehen, da der Berufungswerber entweder vorsätzlich oder (falls er die Rechtslage in Österreich nicht kannte) grob fahrlässig gehandelt hat, da er nicht nur irgendein ausländischer Kraftfahrzeuglenker war, der ohnehin auch verpflichtet wäre, sich über in Österreich geltende Vorschriften ausreichend zu unterrichten (VwGH v 26.4.1976, 430/75), sondern sogar ein Berufskraftfahrer, an den bezüglich der Einholung der erforderlichen Informationen über die einschlägigen in Österreich geltenden Rechtsvorschriften erhöhte Anforderungen gestellt werden können.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bei den StVO-Delikten bis S 10.000.-- (je Delikt), sowie auf den beim KFG-Delikt sogar bis S 30.000.-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Anhalten; Halten; Alarmblinkanlage; Mannschaften; Mannschaftstransport;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten