RS UVS Wien 1992/02/06 03/32/255/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1992
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Rechtssatz

Eine Rücksprache mit dem Lenker ist nicht Aufgabe des Zulasungsbesitzers und ist eine solche bei ordnungsgemäßen Aufzeichnungen auch nicht notwendig.

Schlagworte
Lenkerauskuft, Auskunftspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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