Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, er habe als Lenker ein KFZ nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in dritter Spur abgestellt. Der BW bestritt nicht, daß er das gegenständliche KFZ am Tatort abgestellt hatte, wendete jedoch ein, daß die M-gasse zur Tatzeit eine Sackgasse gewesen und es Monate lang durchaus üblich gewesen sei, KFZ dort nicht nur am Rand der Fahrbahn zu parken. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung des Herrn L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten vom 3.3.1992, AZ Cst 9956/F/91, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §23 Abs2 StVO 1960 entschieden:
Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß §66 Abs4 AVG hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
"Der Beschuldigte L hat am 21.6.1991 von 05.25Uhr bis 05.40 Uhr in Wien 10, Muhrengasse 38, das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in dritter Spur abgestellt."
Dem Berufungswerber wird gemäß §64 Abs1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 80,--, das sind 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, vorgeschrieben.
Begründung:
Der Berufungswerber bestreitet nicht, daß er das gegenständliche Kraftfahrzeug am angeführten Tatort abgestellt hatte. Er wendet jedoch ein, daß die Muhrengasse zur Tatzeit eine Sackgasse gewesen sei und es Monate lang durchaus üblich gewesen sei, Kraftfahrzeuge am Tatort nicht nur am Rande der Fahrbahn zu parken. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsstrafakt.
Auf Grund der Angaben des Meldungslegers in der Anzeige (Blatt 1) sowie im Bericht vom 4.11.1991 (Bl 8) und der damit korrespondierenden Angaben des Berufungswerbers, insbesondere der von ihm angefertigten Skizze (Bl 14), steht für die entscheidende Behörde der im Spruch des Berufungsbescheides angeführte Sachverhalt als erwiesen fest.
Zu dem solcher Art als erwiesen angenommenen Sachverhalt wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt:
Gemäß §23 Abs2 1Fall StVO 1960 sind außerhalb von Parkplätzen Fahrzeuge, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
In zweiter Spur darf weder geparkt noch gehalten werden und zwar auch dann nicht, wenn das Abstellen eines Fahrzeuges nicht verkehrsbehindernd wirken würde (VwGH vom 29.10.1970, 1461/70, ZVR 1970/93).
Daß es an der gegenständlichen Örtlichkeit üblich war, Fahrzeuge nicht nur am Rande der Fahrbahn abzustellen, vermag die Tat des Berufungswerbers weder zu entschuldigen noch zu rechtfertigen. Ein gesetzliches Gebot bzw Verbot kann selbst durch eine lang andauernde Übung contra legem nicht beseitigt werden; die Entstehung von Gewohnheitsrecht gegen gesetztes Recht ist nicht möglich.
Die dem Berufungswerber angelastete Tat war daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch in modifizierter Form zu bestätigen war.
Die Abänderung im Spruch diente der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand.
Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an einer weitgehenden Freihaltung der Fahrbahn, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.
Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.
Das Verschulden des Berufungswerbers war als erheblich anzusehen, da der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt hat.
Bei der Strafbemessung wurden auch zwei auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gewertet, sowie die angeführten unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keinesweges zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, dem Berufungswerber von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.
Der Berufungswerber wird noch aufmerksam gemacht, daß er im Wiederholungsfalle sogar mit einer strengeren Strafe rechnen müßte.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 des VStG.
Gemäß §51e Abs2 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.