Ein straffrei gebliebenes verbotenes Abstellen kann keine Rechtmäßigkeit bewirken
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
"Sie, Herr W, haben am 1.10.1990 um 13.26 Uhr in Wien 0, XY-Gasse 0 das KFZ mit dem Kennzeichen XY außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abgestellt."
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 80,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Mit Organstrafverfügung wurde gegen den Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- festgesetzt, weil er das Kraftfahrzeug am 1.10.1990 um 13.26 Uhr in Wien 0, XY-Gasse 0 in 5. Spur abgestellt hat. Da der Strafbetrag nicht eingezahlt wurde, wurde diese Organstrafverfügung gegenstandslos und die Anzeige an die Behörde erstattet.
Im Zuge der Lenkererhebung gab der Berufungswerber zu seiner Rechtfertigung an, er habe sein Fahrzeug zur angeführten Zeit dort abgestellt gehabt, wobei sieben oder acht PKW's nebeneinander gestanden seien. Er habe sich gedacht, daß dies nicht strafbar sei, da er dort seit ca 6 Jahren immer gestanden sei, so wie auch die anderen Fahrzeuge, und nie beanstandet worden sei. Auch seien mehrmals Polizisten vorbeigekommen und hätten nie etwas gegen diese Art gehabt.
Dem Berufungswerber wurde daraufhin in der Strafverfügung vom 2.1.1991, zugestellt am 13.2.1991, welche durch fristgerecht eingebrachten Einspruch vom 25.2.1991 außer Kraft getreten ist, und im Straferkenntnis vom 1.7.1991, zugestellt am 6.8.1991, gegen das der Berufungswerber fristgerecht (Postaufgabestempel 20.8.1991) Berufung erhoben hat, zur Last gelegt, er habe am 1.10.1990 um 13.26 Uhr in Wien 0, XY-Gasse 0 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY außerhalb eines Parkplatzes (das Fahrzeug) nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abgestellt.
Bei der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Berufungswerber nicht die Abstellung seines Kraftfahrzeuges am Tatort zur Tatzeit, wandte jedoch im wesentlichen ein, daß die Definition seines strafbaren Verhaltens in der Organstrafverfügung vom 1.10.1990 ("das KFZ in 5. Spur abgestellt") von jener in der Strafverfügung vom 2.1.1991 bzw im Straferkenntnis vom 1.7.1991 ("außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abgestellt") in wesentlichen Punkten abweiche. Er parke schon seit ca 6 Jahren fast wöchentlich an besagtem Ort, so auch in den letzten Wochen, ohne ein Strafmandat erhalten zu haben. Eine derartige Abstellung von Fahrzeugen (der Berufungswerber zeichnete in einem ihm vorgelegten Plan mehrere nebeneinander stehende Fahrzeuge in Form von Strichen ein) sei keineswegs verkehrsbehindernd, da sonst andauernd Abschleppungen erfolgen müßten.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 23 Abs 2 StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anders ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
Da keine Bodenmarkierungen vorhanden waren, welche die Aufstellung von Fahrzeugen geregelt hätten - das Vorhandensein solcher hat der Berufungswerber nicht behauptet - , war auf dieser Verkehrsfläche ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn aufzustellen. Dies hat der Berufungswerber unbestrittenermaßen nicht getan, und wurde ihm dieses Verhalten auch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist dem Gesetz entsprechend angelastet. Aus dem Umstand, daß Behördenorgane bisher das verbotswidrige Aufstellen von Fahrzeugen am Tatort "billigten", kann nicht die Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens abgeleitet werden (vgl VwGH vom 20.2.1986, 85/02/0179).
Der Berufung war daher keine Folge zu geben und der erstbehördliche Schuldspruch zu bestätigen.
Die Abänderung im Spruch diente der genaueren Tatumschreibung.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung gefährdete im gegenständlichen Fall in nicht erheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat eher gering war.
Dazu ist zu bemerken, daß die Übertretung des § 23 Abs 2 StVO 1960 auch dann strafbar ist, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Verkehrsbehinderung nicht eingetreten ist (VwGH 19.6.1963, 616/62 = Slg 6056A; VwGH 23.5.1985, 85/02/0061). Das Vorliegen einer solchen Behinderung wäre nur bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen, was aber seitens der Erstbehörde nicht erfolgt ist.
Das Verschulden des Berufungswerbers war hingegen als erheblich anzusehen, da er äußerst sorglos gehandelt hat.
Bei der Strafbemssung wurden weiters die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für die Ehefrau und zwei Kinder berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe von S 400,-- durchaus angemssen und keineswegs zu hoch. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.