RS UVS Wien 1991/11/21 03/15/604/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß die BW in einem Zeitraum von fas fünf Monaten zwischen Kundmachung der Verkehrsbeschränkung "30 km/h-Zone" und Tatzeitpunkt nichts von dieser Verkehrsbeschränkung gewußt habe, zumals sie selbst in dieser Zone wohnt und kaum anzunehmen ist, daß sie sich als Verkehrsteilnehmerin seit der Aufstellung der Verkehrszeichen nicht aus dieser Zone entfernt hat bzw in diese zurückgekehrt ist und deshalb die Verkehrszeichen nicht hätte wahrnehmen können. Es stellt keinen Kundmachungsmangel dar, wenn die BW am Tattag eine Strecke gefahren ist, auf der sich keine "30 km/h-Zone" Verkehrszeichen befunden haben, wenn sich diese Strecke zur Gänze innerhalb der Zone befindet.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, 30-km/h-Zone, Verkehrsbeschränkungen, Kundmachung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten