Die Strafandrohungen der §§8 Abs4 und 23 Abs2 StVO schließen einander aus. Entscheidend dabei ist, daß jemand, der sein Kfz teilweise auf dem Gehsteig und teilweise auf der Fahrbahn abstellt und damit das Delikt des §8 Abs4 StVO verwirklicht, zwangsläufig auch §23 Abs2 StVO verletzt. Ob er dies tut, indem er sein Kfz schräg zum Fahrbahnrand abstellt, oder zwar paralell, aber nicht am Rande der Fahrbahn, ist hiebei irrelevant.