RS UVS Wien 1991/09/25 03/14/753/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1991
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Rechtssatz

Auf einer Seite einer Fahrbahn kann es immer nur einen einzigen Fahrbahnrand geben, egal wie seine Linienführung im Zuge des Fahrbahnverlaufes aussieht.

Schlagworte
Sperrlinie, Fahrbahnrand, Parkfläche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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