Eine rechteckige Fläche, die auf drei Seiten mit einer Bodenmarkierung in Form einer nicht unterbrochenen weißen Linie und auf einer Seite - zum Gehsteig hin - durch (niveaugleiche) Randsteine abgegrenzt ist und auf der drei im Boden fest verankerte "bogenfärmige" Fahrradständer in rechtem Winkel zum Gehsteigrand angebracht sind, dient zwar nicht dem fließenden Verkehr, aber doch dem ruhenden Verkehr, wenngleich auch nur dem ruhenden Fahrradverkehr. Eine solche Fläche ist somit ein für den Fahrzeugverkehr bestimmter Teil der Straße, also Fahrbahn im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 StVO, sodaß das Abstellen eines Fahrzeuges links von dem (auf der rechten Fahrbahnseite befindlichen) für Fahrräder bestimmten Parkraum nicht mehr am Fahrbahnrand im Sinne des § 23 Abs 2 StVO erfolgt.