Ob durch eine am Fahrbahnrand gelegene Baumscheibe ein neuer Fahrbahnrand entsteht, neben dem das Halten und Parken erlaubt ist, oder ob diese Baumscheibe - ähnlich wie eine Schutzinsel im Sinne des
§ 2 Abs 1 Z 13 StVO 1960 - einen innerhalb der Fahrbahn befindlichen Straßenteil darstellt, neben dem das Halten und Parken verboten ist, richtet sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien danach, ob die Baumscheibe erkennbar vom normalen Fahrbahnrand, das heißt vom Gehsteig, getrennt ist oder nicht. Denn auf einer Seite einer Fahrbahn kann es immer nur einen einzigen Fahrbahnrand geben (vgl VwGH 20.2.1981, 02/2275/80).