Eine Sperrlinie teil Straßenstücke nicht in Fahrbahnen
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Schuldspruch mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung zu lauten hat:
"Sie (Herr K) haben am 19.11.1990 um 11.30 Uhr in Wien 1, Schottengasse gegenüber ONr 4 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY nicht am Rande der Fahrbahn, sondern links von der innerhalb der Fahrbahn vorhandenen mit einer Sperrlinie abgegrenzten Parkfläche abgestellt gehabt".
Die Geldstrafe von 1.000 S wird auf 600 S , bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.
Dementsprechend wird der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG von 100 S auf 60 S ermäßigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Unstrittig ist, daß das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY vom Berufungswerber am 19.11.1990 um 11.30 Uhr in Wien 1, Schottengasse gegennüber ONr 4 links von der gelben ununterbrochenen Linie, welche die dort befindliche Parkfläche begrenzt, abgestellt war. (Dies ergibt sich insbesonders aus der Skizze des Berufungswerbers im Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Lichtbildern Nr 1 und 2).
Der Berufungswerber bringt jedoch vor, daß es sich bei der besagten Linie nicht um eine Sperrlinie, sondern um eine Begrenzungslinie der Fahrbahn bzw des Parkplatzes handle, die von parkenden PKWs nicht überfahren werden dürfe, weshalb die Bemerkung des Meldungslegers in der Benachrichtigung über die Anzeige, daß Lenker am Ausfahren gehindert worden wären, unzutreffend sei.
Erst nachträglich sei behauptet worden, daß er den Fließverkehr
behindert habe.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
§ 2 Abs 1 Z 2 StVO definiert die Fahrbahn als den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße.
Gemäß § 55 Abs 3 leg cit sind Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder 0rdnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten udgl, abzugrenzen (Begrenzungslinie), als ununterbrochene Linien auszuführen.
§ 55 Abs 6 StVO bestimmt, daß Bodenmarkierungen zur Regelung des sich bewegenden Verkehrs, ausgenommen Randlinien, Begrenzungslinien und Schutzwege in gelber Farbe, solche zur Regelung des ruhenden Verkehrs sowie Randlinien, Begrenzungslinien und Schutzwege in weißer Farbe auszuführen sind.
§ 26 Abs 3 Bodenmarkierungsverordnung normiert, daß Bodenmarkierungen auf Parkflächen, wie Linien, Sperrflächen und Schriftzeichen in weißer Farbe auszuführen sind, (sofern sich aus Abs 4 nichts anderes ergibt). Soll die Zufahrt zur Parkflächen oder das Verlassen derselben in bestimmten Abschnitten verboten sein, so ist die weiße Abgrenzungslinie durch eine Sperrlinie zu ersetzen.
Unbestritten ist, daß das Fahrzeug neben einer ununterbrochenen Linie in gelber Farbe abgestellt war:
Es handelt sich demnach um eine im 2. Satz der zuletzt zitierten Bestimmung vorgesehene Begrenzung einer Parkfläche (Sperrlinie). Der Berufungswerber führt im übrigen zutreffenderweise selbst aus, daß diese Linie von den dort zum Parken abgestellten Fahrzeugen nicht überfahren werden dürfe.
Mit Erkenntnis vom 11.3.1969, 1900/67, ZVR 1969/48 erkannte der Verwaltungsgerichtshof zu Recht, daß eine Bodenmarkierung (hier Sperrlinie) nicht geeignet ist ein einheitliches Straßenstück in zwei von einander getrennt zu wertende Fahrbahnen zu teilen. Vgl auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.11.1977, 897/76, ZVR 1979/11 wonach durch die Tatsache des Bestehens von Bodenmarkierungen, wie zB Sperrlinien oder -flächen der Charakter der Fahrbahn iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO nicht geändert, also nicht etwa ein einheitliches Straßenstück in zwei von einander getrennt zu wertende Fahrbahnen geteilt wird. Auf einer Seite einer Fahrbahn kann es immer nur einen einzigen Fahrbahnrand geben, egal wie seine Linienführung im Zuge des Fahrbahnverlaufes aussieht. Erst dann, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Fahrbahn in einer anderen Fahrbahn ihre Fortsetzung findet und demnach im Bereich dieses Überganges von einer Fahrbahn in die andere eine Kreuzung gegeben ist, kann in weiterer Folge nicht mehr vom selben Fahrbahnrand gesprochen werden. (VwGH 20.2.1981, 02/2275/80).
Der Tatort stellt jedenfalls keinen Kreuzungsbereich dar. (vgl Handskizze und Lichtbilder des Berufungswerbers).
Zutreffend führt auch der Berufungswerber aus, daß sich die Schottengasse im Anschluß an die Tatörtlichkeit verengt. Jedoch ist der Tatortbereich im Gegensatz zur Rechtsansicht des Beschuldigten im Hinblick auf die zitierten gesetzlichen Bestimmungen und Judikate nicht als rechter Fahrbahnrand, sondern als Fläche innerhalb der Fahrbahn der Schottengasse zu qualifizieren.
Deshalb war der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Die Abänderung im Spruch diente der genaueren Tatumschreibung insbesondere des konkreten Tatortes sowie der Anpassung an den Straftatbestand.
Die Strafe wurde auf Grund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers und im Hinblick darauf, daß die von der Erstbehörde genannten Erschwerungsgründe nicht zutrafen, spruchgemäß herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam allerdings nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen. Der Unrechtsgehalt der Tat war an sich, selbst bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen, nicht gering.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Da der Berufungswerber Angaben über seine Einkommens- und Familienverhältnisse verweigerte, waren diese vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu schätzen.
Aufgrund des Umstandes, daß der Berufungswerber Pensionist ist und eine akademische Ausbildung hat war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
Sorgepflichten konnten mangels jeglichen Hinweises nicht angenommen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis 10.000 S reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe nunmehr angemessen und keineswegs zu hoch, sind doch auch keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten.
Gemäß § 51e Abs 1 1. Fall VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.