RS UVS Steiermark 1993/11/12 30.2-98/93

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Veröffentlicht am 12.11.1993
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Rechtssatz

Eine Einschränkung der Fahrbahn bzw Veränderung des Fahrbahnrandes nach den §§ 23 Abs 2 und 2 Abs 1 Z 2 StVO findet durch die Abgrenzung eines Fahrradabstellplatzes durch mehrere (auf der Fahrbahn) jeweils im Abstand von ca 1 1/2 Metern angebrachte Betonpflöcke nicht statt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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