Strafbarkeit wegen Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. c StVO setzt voraus, daß jene Umstände festgestellt werden, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind. Hiezu gehören die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge (bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand), die dem Lenker zur Verfügung stehende Sichtstrecke sowie Hinweise auf ein gefahrloses Wiedereinordnen. Hat die Erstbehörde diese Feststellung unterlassen, so ist es nicht Aufgabe des UVS, ein solcherart mangelhaftes Ermittlungsverfahren eineinhalb Jahre nach der Tatzeit zu substituieren. Stattgabe.