RS UVS Kärnten 1993/11/16 KUVS-1025-1028/4/93

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Rechtssatz

Wird durch ein Überholmanöver der Beschuldigten ein Verkehrsteilnehmer wegen des herrschenden Gegenverkehrs zum Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt, ist eine Behinderung im Sinne des § 16 Abs 1 lit a StVO gegeben und der strafbare Tatbestand objektiv erfüllt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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