RS UVS Kärnten 1992/06/09 KUVS-136-137/2/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
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Rechtssatz

Ob eine unübersichtliche Linkskurve gegeben war ist grundsätzlich von der Stelle aus, wo das Überholmanöver begonnen wird, zu beurteilen. Nur wenn der überholende Lenker in der Lage ist, daß Straßenstück bei Beginn des Überholvorgangs zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahme einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Kraftfahrzeuges auf dem rechten Fahrstreifen benötigt, so kann von einer übersichtlichen Straßenstelle gesprochen werden. Eine Unübersichtlichkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Straßenverlauf nach der Kurve nicht eingesehen werden kann, wobei es unerheblich ist, daß - wie vorliegend - keine Sperrlinie vorhanden war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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