Besondere Rücksichtslosigkeit iSd § 16 Abs. 1 lit. a StVO liegt vor, wenn der Berufungswerber bei seinem im Kreuzungsbereich durchgeführten Überholmanöver den entgegenkommenden Fahrzeuglenker bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h zum Abbremsen und Ausweichen genötigt hat. Abweisung.