Wird ein Überholmanöver vor dem Überholverbotsbereich begonnen und zeigt der "Voranzeiger für das Einordnen", daß eine Linksabbiegespur vorhanden ist, kann darauf vertraut werden, daß zum Zeitpunkt der Begegnung mit dem Gegenverkehr im Kreuzungsbereich ausreichend Platz ist.
Eine Erkennbarkeit eines Gefährden- oder Behindernkönnens liegt daher nicht vor, zumal die Richtungsfahrbahn des Beschuldigten, auf welcher sich dieser zum Zeitpunkt der Begegnung mit dem Gegenverkehr bewegte, von dem Gegenverkehr durch eine Sperrlinie getrennt war.