Die Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO wird begangen, wenn auf einer Straße mit Gegenverkehr (Fahrbahnbreite insgesamt 7,3 m) zwei hintereinanderfahrende PKWs mit einem Motorrad links überholt werden und mit dem vorderen der überholten Fahrzeuge bei dessen Linksabbiegen eine seitliche Kollision erfolgt, wobei dieses vordere (nicht das zweite) Fahrzeug vor dem Abbiegen schon zu einem Zeitpunkt Blinkzeichen setzte, in dem der Überholvorgang noch nicht eingeleitet worden war (hier 80 - 90 m vor dem Abbiegevorgang). Wenn die Berufungswerberin angibt, diese Blinkzeichen nicht gesehen zu haben (die überholten Fahrzeuge hatten Anhänger), ist dem nachstehendes entgegenzuhalten: schon die Absicht, zwei hintereinanderfahrende Fahrzeuge in einem zu überholen, erfordert selbst bei guten Verkehrs- und Sichtverhältnissen eine erhöhte Aufmerksamkeit. Die Beobachtung, daß die zu überholenden Fahrzeuge langsamer wurden, hätte die Berufungswerberin als erstes Anzeichen einer für sie noch unklaren Situation deuten müssen, zumal es bei den festgestellten Verhältnissen (gute Sicht, trockene Fahrbahn, gerader Straßenverlauf) fürs erste keinen ersichtlichen Grund für das Langsamerwerden der Fahrzeuge gab (der Abbieger wollte später in eine trichterförmige Firmeneinfahrt fahren). Demzufolge hätte sie eine Annäherungsgeschwindigkeit wählen müssen, die es ihr noch erlaubt hätte, auf erst später erkennbare Signale oder Verkehrssituationen zu reagieren. Das vordere Fahrzeug hatte seine Geschwindigkeit während des erwähnten Blinkens von 60 - 70 km/h auf Schrittgeschwindigkeit verlangsamt und sich dabei langsam der Fahrbahnmitte genähert, das zweite überholte Fahrzeug hatte seine Geschwindigkeit reduziert.