RS UVS Niederösterreich 1992/01/30 Senat-MD-91-090

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Rechtssatz

Der Inhalt der Bestimmung des §16 Abs1 lita StVO stellt tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ab - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann -, sondern auf ein den überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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