Begründung: Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht die erstgerichtliche Abweisung eines Unterhaltsherabsetzungsbegehrens des Klägers bestätigt, die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung jedoch für zulässig erklärt, weil eine mit dem vorliegenden Fall zur Gänze vergleichbare Rechtsprechung des OGH zur Unterhaltsbemessung bei einem schwerstbehinderten Unterhaltsberechtigten fehle und die Frage, ob die Anrechnung von Transferleistungen bei getrennten Haushalten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BaABGB §140 BdB-VG Art140 Abs7FamLAG §12a
Rechtssatz: Nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FamLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonforme... mehr lesen...
Begründung: Der Vater erzielt seit Juli 2000 ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 36.135 S (= 2.626,03 EUR). Er ist - abgesehen von den beiden Antragstellern - noch für seinen Sohn Anton, geboren am 31. Jänner 1979, sorgepflichtig. Eine weitere Sorgepflicht für seine Tochter Alice, geboren am 16. April 1973, fiel Ende Juli 2000 weg. Das Erstgericht erhöhte die Geldunterhaltspflicht des Vaters gegenüber den beiden Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 200... mehr lesen...
Begründung: Seit der Scheidung der Ehe der Eltern der Minderjährigen am 25. 5. 1999 werden diese im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter betreut. Die Mutter bezieht die Familienbeihilfe für die Kinder. Der Vater wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25. 8. 1999 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 5.700 S für Nikolaus und von 5.000 S für Maximilian ab 1. 11. 1998 verpflichtet. Der Entscheidung wurde ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Vaters ... mehr lesen...
Begründung: Vorauszuschicken ist, dass das am 22. 10. 1983 geborene und ältere der beiden Mädchen inzwischen volljährig geworden ist (§ 21 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135). Ihre am 10. 5. 1989 geborene jüngere Schwester befindet sich in Obsorge der Mutter, deren Ehe mit dem Vater mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25. 2. 1993 gemäß § 55a EheG geschieden wurde. Vorauszuschicken ist, dass das am 22. 10. 1983 geborene und ältere der beiden Mädchen inzwischen volljährig ge... mehr lesen...
Begründung: Zum bisherigen Verfahrensgang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen einleitende Wiedergabe im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. 2. 2002, mit welchem beim Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Aufhebung des § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig gestellt wurde, verwiesen werden (7 Ob 26/02b). Dieser hat nunmehr mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im § 12a FLAG als ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BdFamLAG §12a
Rechtssatz: Die Transferleistungen (der Reihe nach Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe) sollen - neben der Abgeltung von Betreuungsleistungen - auch zur steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils durch Unterhaltskürzung als Messgrößen herangezogen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 79/02b Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BdABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BdFamLAG §12a
Rechtssatz: 1. Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners. 2. Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Einbeziehung allfälliger Sonderzahlunge... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BdFamLAG §12a
Rechtssatz: Bei verfassungskonformer Auslegung ist die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhalts steuerlich zu entlasten. Dabei sind die Grenzsteuersätze linear um etwa 10 % abzusenken. Entscheidungstexte 1 Ob 79/02b Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 79/02b 1 Ob 18/03h ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 18. 5. 2000 wurde der Vater unter anderem verpflichtet, ab 1. 1. 1999 für den Unterhalt des mj Sebastian einen Betrag von monatlich S 7.500 und zum Unterhalt des mj Hannes einen solchen von S 5.500 zu zahlen. Der Vater beantragte die Herabsetzung der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen ab 1. 1. 1999 auf monatlich S 6.025 (Sebastian) bzw S 4.650 (Hannes). Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass nach ei... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte mit Beschluss vom 14. 9. 2000 den vom Vater für Marlene zu leistenden monatlichen Unterhalt ab 1. 8. 2000 auf 5.900 S. Diese Entscheidung wurde lediglich mit dem "Einverständnis der Parteien" begründet. Der Vater beantragte die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung ab 1. 8. 2000 auf S 5.000 und die gänzliche Enthebung von dieser für August 2001. Sein Herabsetzungsbegehren begründete er im Wesentlichen damit, dass nach der Entscheidung des ... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige wird seit der Scheidung seiner Eltern im Haushalt der Mutter betreut. Mit Vergleich vom 9. 10. 1998 verpflichtete sich der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 4.000 S (= 290,69 EUR). Bis zum 30. 6. 2001 war der Vater für ein weiteres Kind sorgepflichtig. Er bezog im Jahre 2000 ein Jahresnettogehalt von 381.880,70 S (= 27.752,35 EUR), was einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von 31.823 S (= 2.312,67 EUR) entspricht. Im Jahr 2001... mehr lesen...
Begründung: Mit Vergleich vom 25. 11. 1997 verpflichtete sich der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 6.000 je Kind. Die Mutter begehrte als gesetzliche Vertreterin der Kinder die Erhöhung dieses Unterhalts auf letztlich 7.300 S für die mj Birgit und auf 8.100 S für Petra, jeweils für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1999, und auf 10.300 S für die mj Birgit und 11.400 S für Petra, je ab 1. 1. 2000. Der Vater wies bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens darauf... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 26. 11. 1997 wurde der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 2.100 S verpflichtet. Der Sachwalter des Minderjährigen begehrte die Erhöhung dieser Unterhaltsverpflichtung ab 1. 8. 2001 auf 3.000 S monatlich. Der Vater sei auf Grund seiner Berufsausbildung in der Lage, ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 15.000 S zu erzielen. Der für den Vater einschreitende Abwesenheitskurator wendete ein, der Unterhaltspflichtige könne nur ein m... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährigen befinden sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter, die vom Vater getrennt lebt. Dieser bezieht ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 35.300 S (= 2.565,35 EUR); es treffen ihn keine weiteren Sorgepflichten. Die Mutter begehrte namens der Kinder die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 6.000 S (= 436,04 EUR) für Christopher bzw von 5.300 S (= 385,17 EUR) für Alexander, jeweils ab 1. 1. 2001. Der Vater erklärte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BaABGB §140 BbABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BaABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BbFamLAG §12a
Rechtssatz: Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs ... mehr lesen...
Norm: ABGB aF §140 BaABGB aF §140 BbABGB idF KindNamRÄG 2013 §231FamLAG §12a
Rechtssatz: Der Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. Da der Unterhaltsstopp die Funktion des Unterhalts berücksichtigt, die - an den Lebe... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige ist das außereheliche Kind Franz S*****s und Gerlinde R*****s. Er lebt bei der Mutter; der Vater leistet Geldunterhalt. Seit 1. 6. 1998 hat der Vater monatlich 3.840 S zu zahlen. Dieser Unterhaltsbemessung lagen zwei weitere Sorgepflichten des Vaters - für die am 24. 3. 1994 geborene Stefanie und die am 27. 1. 1996 geborene Viktoria S***** - sowie ein monatliches Einkommen zwischen 28.500 S und 29.100 S zugrunde. Der Minderjährige beantragt, den Unterha... mehr lesen...
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern des Minderjährigen ist seit Ende 2001 aufgehoben. Das Kind lebt bei der Mutter. Die Mutter erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 24.000 S; der Vater verdient durchschnittlich 63.160 S monatlich. Er hat bis Ende November 2001 monatlich 2.187 S für das von der Mutter und dem Kind bewohnte Haus gezahlt. Mit Vergleich vom 26. 11. 2001 hat sich der Vater verpflichtet, der Mutter beginnend mit 1. 12. 2001 einen monatlichen U... mehr lesen...
Begründung: Der mj Matthias W***** entstammt der mittlerweile geschiedenen Ehe Ludwig W*****s mit Dr. Christiane H*****. Er lebt im Haushalt seiner Mutter. Der Vater verdiente im Zeitraum vom 1. 9. 2001 bis 28. 2. 2002 unter Berücksichtigung einer Sonderzahlung und nach Abzug der Reisegebühren netto 16.382,72 EUR; das sind monatlich 2.730,45 EUR. Seine Reisegebühren richten sich nach der Zahl der Tage, an denen er im Außendienst tätig ist. Der Vater hat keine weiteren Sorgepflicht... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Markus und der mj Stefan K***** sind die ehelichen Kinder Gustav K*****s und Andrea K*****s. Beide Kinder befinden sich in Obsorge der Mutter. Das Erstgericht verpflichtete den Vater mit Beschluss vom 2. 8. 1999 seinen Kindern ab 1. 12. 1998 monatlich je 4.800 S zu zahlen. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug damals 26.225 S; dazu kam eine Versehrtenrente von 3.714 S monatlich. Vom Gesamteinkommen des Vaters wurden 2.500 S an berufsbedingt notwendigen Kosten ... mehr lesen...
Begründung: Der - im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige - Stephan und der mj Sebastian A***** sind die außerehelichen Kinder Franz Z*****s und Franziska A*****s. Die Kinder leben bei der Mutter. Mit Vergleich vom 6. 7. 1999 verpflichtete sich der Vater, für jedes Kind einen monatlichen Unterhalt von 3.500 S zu zahlen. Vergleichsgrundlage war - einschließlich anteiliger Sonderzahlungen - ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von 19.000 S. Der Vater hat vom 1. 7. 20... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen ist geschieden. Die Kinder befinden sich in Obsorge ihrer Mutter. Mit Vergleich vom 24. 2. 1998 verpflichtete sich der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 4.250 für Sonja und von S 3.750 für Julia. Dieser Unterhaltsvereinbarung lag ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen des Vaters von etwa S 25.000 zugrunde. Am 6. 12. 2001 wurde über das Vermögen des Vaters der Konkurs eröffnet. Der Betrieb des Unterhal... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige ist - ebenso wie seine Eltern - deutscher Staatsbürger. Er lebt mit seiner (obsorgeberechtigten) Mutter in Österreich. Der Vater, der in Deutschland lebt, ist aufgrund der vor dem Jugendamt Rhein - Neckar - Kreis, 6900 Heidelberg, abgegebenen Unterhaltsverpflichtungserklärung vom 9. 1. 1991 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von EUR 242,65 bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Minderjährigen und zu solchen in Höhe von EUR 289,45 vom 13. bi... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. 7. 2000 - kundgemacht am 19. 7. 2000 - wurde über das Vermögen des Vaters der Konkurs eröffnet. Bereits mit Beschluss vom 22. 10. 1997 hatte das Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht u. a. den einstweiligen Unterhalt des Minderjährigen Max, geboren am 26. 4. 1991, mit 6.075 S monatlich ab 3. 7. 1997 festgesetzt (ON 33). Auf dessen Grundlage beantragte der Minderjährige am 12. 7. 2001 Unterhaltsvorschüsse von 6.07... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 1999 auf S 7.150 für die mj Birgit und auf S 7.950 für die mj Petra. Ab 1. 1. 2000 wurde der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 9.900 für Birgit und von S 11.000 für Petra verpflichtet. In der Entscheidungsbegründung führte das Gericht erster Instanz aus, dass die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung nicht b... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur angeblichen Nichtigkeit: Der im Art 6 Abs 1 EMRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren. Seine Verletzung bewirkt zwar dann eine Nichtigkeit, wenn der Partei die Möglichkeit zu einer Stellungnahme genommen wurde, nicht aber dann, wenn die Partei noch mit Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis nach § 10 AußStrG Tatsachen und Beweismittel hätte vorbringen können (6 Ob 9/00t = RIS-J... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind seit 30. 12. 1998 miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen keine Kinder. Der Beklagte ist seiner geschiedenen Frau aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Mit ihrer am 10. 4. 2001 eingebrachten Scheidungsklage verband die Klägerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach ihr der Beklagte als ihr getrennt lebender Ehemann ab Antragstag einen einstweiligen monatlichen Unterhalt von 38.000 S zu leisten habe. Zur
Begründung: brachte s... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater für seinen Sohn Patrick zu leistenden monatlichen Unterhalt von S 2.100 ab 1. 8. 2001 auf S 3.000 (= 218,02 EUR). Der Vater, der im Zuge eines Haftausgangs geflüchtet und unbekannten Aufenthalts sei, könne S 15.000 (= 1.090,09 EUR) verdienen und sei unter Bedachtnahme darauf, dass er nur für den mj Patrick sorgepflichtig sei, zur Leistung des erhöhten Unterhaltsbeitrags in der Lage. Das Rekursgericht bestätigte diese vom Vater ange... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht kürzte den Unterhalt der beiden Kinder aufgrund eines Herabsetzungsantrags des Vaters von je 6.800 S monatlich auf je 6.000 S monatlich. Das Mehrbegehren, den Unterhalt um weitere 200 S monatlich je Kind herabzusetzen, wies es ab. Es stützte diese Entscheidung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001 B 1285/00 über die Kürzung des Geldunterhalts durch Anrechnung eines Teils der Familienbeihilfe gemäß § 12a FLAG. Das Rekursgericht b... mehr lesen...