TE OGH 2002/11/19 4Ob46/02x

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Matthias R*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Franz S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 31. August 2001, GZ 37 R 256/01z-99, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 28. Juni 2001, GZ 2 P 1706/95z-96, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Minderjährige ist das außereheliche Kind Franz S*****s und Gerlinde R*****s. Er lebt bei der Mutter; der Vater leistet Geldunterhalt. Seit 1. 6. 1998 hat der Vater monatlich 3.840 S zu zahlen. Dieser Unterhaltsbemessung lagen zwei weitere Sorgepflichten des Vaters - für die am 24. 3. 1994 geborene Stefanie und die am 27. 1. 1996 geborene Viktoria S***** - sowie ein monatliches Einkommen zwischen 28.500 S und 29.100 S zugrunde.

Der Minderjährige beantragt, den Unterhaltsbeitrag beginnend mit 1. 4. 2001 auf 5.000 S monatlich zu erhöhen. Er habe am 24. 3. 2001 das 10. Lebensjahr vollendet; seine Bedürfnisse seien entsprechend gestiegen.

Der Vater erklärte sich bereit, 4.000 S monatlich zu zahlen. Das Mehrbegehren sei abzuweisen. Er könne seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen; die Ausgaben für ein Auto seien daher von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Seine Tochter Stefanie habe das 6. Lebensjahr überschritten, auch ihr Bedarf sei gestiegen. Bei einer Vielzahl von Sorgepflichten dürfe die "Prozentkomponente" nicht voll ausgeschöpft werden. Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag statt. Das monatliche Nettoeinkommen des Vaters betrage 29.880 S monatlich. Davon stünden dem Minderjährigen 18 % zu. Der zugesprochene Betrag entspreche 17 % der Bemessungsgrundlage. Wohnsitz und Arbeitsstelle des Vaters seien höchstens 20 km voneinander entfernt. Den Vater träfen damit nur Fahrtkosten, wie sie nahezu jeder Arbeitnehmer zu tragen habe. Im Übrigen erhalte er von seinem Dienstgeber einen Fahrtkostenzuschuss. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach - aufgrund eines Antrags nach § 14a AußStrG - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Fahrtkosten seien nicht zu berücksichtigen, weil nähere Angaben sowohl über die Notwendigkeit, das eigene Auto zu verwenden, als auch über die durch dessen Benützung anfallenden Kosten fehlten. Auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00, führe zu keinem für den Vater günstigeren Ergebnis. Bei einer Unterhaltsleistung von 60.000 S jährlich müssten 30.000 S steuerfrei bleiben. Der Vater habe von Mai 2000 bis April 2001 375.522,30 S erhalten; an Lohnsteuer habe er 92.416,40 S entrichtet, was einer durchschnittlichen Steuerbelastung von knapp unter 20 % entspreche. Der auf den halben Unterhalt entfallenden Steuer von 6.000 S (20 % von 30.000 S) stehe damit eine Steuerentlastung von 8.400 S gegenüber, die sich aus dem vom Vater angegebenen Unterhaltsabsetzbetrag für den Minderjährigen von 700 S monatlich ergebe.Der Vater erklärte sich bereit, 4.000 S monatlich zu zahlen. Das Mehrbegehren sei abzuweisen. Er könne seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen; die Ausgaben für ein Auto seien daher von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Seine Tochter Stefanie habe das 6. Lebensjahr überschritten, auch ihr Bedarf sei gestiegen. Bei einer Vielzahl von Sorgepflichten dürfe die "Prozentkomponente" nicht voll ausgeschöpft werden. Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag statt. Das monatliche Nettoeinkommen des Vaters betrage 29.880 S monatlich. Davon stünden dem Minderjährigen 18 % zu. Der zugesprochene Betrag entspreche 17 % der Bemessungsgrundlage. Wohnsitz und Arbeitsstelle des Vaters seien höchstens 20 km voneinander entfernt. Den Vater träfen damit nur Fahrtkosten, wie sie nahezu jeder Arbeitnehmer zu tragen habe. Im Übrigen erhalte er von seinem Dienstgeber einen Fahrtkostenzuschuss. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach - aufgrund eines Antrags nach Paragraph 14 a, AußStrG - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Fahrtkosten seien nicht zu berücksichtigen, weil nähere Angaben sowohl über die Notwendigkeit, das eigene Auto zu verwenden, als auch über die durch dessen Benützung anfallenden Kosten fehlten. Auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00, führe zu keinem für den Vater günstigeren Ergebnis. Bei einer Unterhaltsleistung von 60.000 S jährlich müssten 30.000 S steuerfrei bleiben. Der Vater habe von Mai 2000 bis April 2001 375.522,30 S erhalten; an Lohnsteuer habe er 92.416,40 S entrichtet, was einer durchschnittlichen Steuerbelastung von knapp unter 20 % entspreche. Der auf den halben Unterhalt entfallenden Steuer von 6.000 S (20 % von 30.000 S) stehe damit eine Steuerentlastung von 8.400 S gegenüber, die sich aus dem vom Vater angegebenen Unterhaltsabsetzbetrag für den Minderjährigen von 700 S monatlich ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist berechtigt. Der Vater ficht die Entscheidung des Rekursgerichts insoweit an, als der Unterhalt mit mehr als 3.840 S monatlich bemessen wird.

Der Vater macht geltend, dass das Rekursgericht einen zu hohen Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt habe und dass sich bei einer Bemessung des Unterhalts im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00, ein Unterhaltsbeitrag von 3.860 S monatlich ergebe.

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002 hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 % (s Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003 [in Druck]). Für ein proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen. So kann Zorn (Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, S 799 [803 f]) seinen Vorschlag, die jeweiligen Grenzsteuersätze auf 40 %, 34 % bzw 28 % abzusenken, nur damit begründen, dass ihm die zur Absenkung führenden Erwägungen (niedrigerer Steuersatz für bestimmte Einkunftsarten und Steigerung der Leistungsfähigkeit durch die steuerliche Entlastung) durch die von ihm vorgeschlagenen Sätze hinreichend berücksichtigt erschienen. Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. Im vorliegenden Fall bezieht der Vater ein monatliches Nettoeinkommen von 29.880 S (= 2.171,46 EUR); sein Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt und auch dem Akt nicht eindeutig zu entnehmen. Vom Jahresbruttoeinkommen - ohne 13. und 14. Gehalt (s Zorn aaO S 804) - hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (s Zorn aaO S 804), muss - wie schon ausgeführt - bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, Paragraph 12 a, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002 hat der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 % (s Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003 [in Druck]). Für ein proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen. So kann Zorn (Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, S 799 [803 f]) seinen Vorschlag, die jeweiligen Grenzsteuersätze auf 40 %, 34 % bzw 28 % abzusenken, nur damit begründen, dass ihm die zur Absenkung führenden Erwägungen (niedrigerer Steuersatz für bestimmte Einkunftsarten und Steigerung der Leistungsfähigkeit durch die steuerliche Entlastung) durch die von ihm vorgeschlagenen Sätze hinreichend berücksichtigt erschienen. Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. Im vorliegenden Fall bezieht der Vater ein monatliches Nettoeinkommen von 29.880 S (= 2.171,46 EUR); sein Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt und auch dem Akt nicht eindeutig zu entnehmen. Vom Jahresbruttoeinkommen - ohne 13. und 14. Gehalt (s Zorn aaO S 804) - hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (s Zorn aaO S 804), muss - wie schon ausgeführt - bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.

Das Erstgericht wird das Verfahren durch Feststellung des Jahresbruttoeinkommens des Vaters ohne 13. und 14. Gehalt zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können.

Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.

Anmerkung

E67641 4Ob46.02x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00046.02X.1119.000

Dokumentnummer

JJT_20021119_OGH0002_0040OB00046_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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