RS OGH 2002/11/19 4Ob52/02d, 7Ob193/02m, 1Ob182/02z, 3Ob193/02g, 2Ob5/03d, 4Ob46/03y, 7Ob54/03x, 6Ob

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Norm

ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
FamLAG §12a

Rechtssatz

Der Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. Da der Unterhaltsstopp die Funktion des Unterhalts berücksichtigt, die - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse des Kindes zu decken, erhält das Kind mit einem Unterhalt in dieser Höhe den ihm zustehenden Unterhalt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/02d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 52/02d
  • 7 Ob 193/02m
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 193/02m
    Vgl auch; nur: Der Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. (T1)
    Beisatz: Der Umstand, dass die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch die sogenannte Luxusgrenze limitiert werden, ändert nichts daran, dass der (tatsächliche) Unterhaltsanspruch beziehungsweise die vom Unterhaltspflichtigen (tatsächlich) zu fordernde Unterhaltsleistung in diesen Fällen Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen zu gewährende steuerliche Entlastung sein und bleiben muss. (T2)
  • 1 Ob 182/02z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 182/02z
    Auch; Beisatz: So auch schon 1 Ob 79/02b. (T3)
  • 3 Ob 193/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 193/02g
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 5/03d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 5/03d
    nur T1
  • 4 Ob 46/03y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 46/03y
    Vgl auch; Beisatz: Keine steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen, der ein gemäß § Abs 1 Z 5a EStG von der Einkommensteuer befreites Arbeitslosengeld bezieht. (T4)
  • 7 Ob 54/03x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 54/03x
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine (von Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 16 praktisch geforderte) fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um trotz Anrechnung der Transferleistungen zu keiner Unterhaltsherabsetzung unter die Luxusgrenze zu kommen, muss daher auch in jenen Fällen abgelehnt werden, in denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen isoliert betrachtet ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte. (T5)
  • 6 Ob 57/03f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 57/03f
  • 9 Ob 27/03s
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 27/03s
    Beis wie T2; Beisatz: Die nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendige steuerliche Entlastung hat sich stets an jenem Unterhaltsbetrag zu orientieren, der unter Zugrundelegung der schon bisher anerkannten zivilrechtlichen Grundsätze geschuldet wird. (T6)
  • 5 Ob 67/03v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 67/03v
    nur T1
  • 1 Ob 208/03z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 208/03z
    Vgl auch; Beisatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung ist grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen. (T7)
  • 2 Ob 209/04f
    Entscheidungstext OGH 04.10.2004 2 Ob 209/04f
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 177/06g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 177/06g
    Auch; nur T1; Beisatz: Dass das Rekursgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, begründet keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage, wenn auch die Anwendung dieser ständigen Rechtsprechung nicht zu einer Unterhaltsherabsetzung führt. (T8)
  • 3 Ob 82/07s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 82/07s
    Auch
  • 10 Ob 31/08v
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 31/08v
    Auch; Beisatz: Bei überdurchschnittlich gut verdienenden, getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten wird allenfalls (neben dem ganzen Kinderabsetzbetrag) auch ein größerer Teil der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung dienen müssen, wobei der Unterhaltsstopp zufolge der Luxusgrenze bewirkt, dass eine volle Ausschöpfung der Familienbeihilfe zum Zwecke der steuerlichen Entlastung nicht in Betracht kommt. Dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrags) schon begrifflich nicht weitergehen könnte, als deren Höhe ausmacht, versteht sich von selbst. (T9)
  • 3 Ob 95/08d
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 95/08d
    Auch
  • 9 Ob 19/08x
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 19/08x
    Vgl
  • 1 Ob 257/09i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 257/09i
    nur T1
  • 7 Ob 135/11w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 135/11w
    Auch
  • 4 Ob 46/13p
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 46/13p
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 15/14h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 15/14h
    Auch
  • 1 Ob 158/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
  • 8 Ob 39/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117017

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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