- 4 Ob 52/02d
- 4 Ob 46/02x
- 4 Ob 42/02h
- 4 Ob 225/02w
- 4 Ob 224/02y
- 1 Ob 27/02f
- 1 Ob 79/02b
Beisatz: Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50%, 41% beziehungsweise 31%) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwenden kann. Auf die individuellen Verhältnisse muss nicht eingegangen werden. Da mit der Weiterverrechnung eines Teils der Transferleistungen eine steuerliche Entlastung verbunden ist, erhöht sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und damit auch dessen Unterhaltspflicht. (T1)
Beisatz: Bei verfassungskonformer Auslegung ist die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhalts steuerlich zu entlasten. Dabei sind die Grenzsteuersätze linear um etwa 10 % abzusenken. (T2)
- 3 Ob 56/02k
Auch
- 3 Ob 81/02m
Auch
- 2 Ob 196/02s
Beisatz: Der (wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch 2, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltabsetzbetrag, ergibt jenen (Teilbetrag) Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. (T3)
- 7 Ob 175/02i
- 7 Ob 71/02w
Auch; nur: Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. (T4)
Beis wie T3; Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der [ganze] Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz [höchstens 20%] multipliziert wird. (T5)
- 7 Ob 26/02b
Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5
- 7 Ob 174/02t
Auch; Beis wie T1 nur: Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50%, 41% beziehungsweise 31%) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwenden kann. (T6)
Beis wie T3; Beis wie T5
- 7 Ob 167/02p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6
- 9 Ob 4/02g
nur: Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist. (T7)
Beis wie T3; Beisatz: Vom halben Unterhaltsbetrag ist jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden (reduzierten) Steuersatz entspricht. Als Ergebnis erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung jenes Betrages, der von der nach der Prozentmethode ermittelten Unterhaltsschuld - zugunsten des Unterhaltspflichtigen - in Abzug zu bringen ist. (T8)
- 6 Ob 140/02k
- 6 Ob 108/02d
Beisatz: Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 und vom 19. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist (hier: Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde). (T9)
- 1 Ob 97/02z
Beis wie T1
- 1 Ob 177/02i
- 1 Ob 186/02p
- 1 Ob 114/02z
- 1 Ob 183/02x
- 1 Ob 182/02z
- 1 Ob 90/02w
Beisatz: Die Steuerentlastung mit dem "Spitzensteuersatz" ist daher sachlich nicht berechtigt. Es ist auch nicht erforderlich, auf die individuellen Verhältnisse einzugehen. (T10)
- 3 Ob 193/02g
Auch
- 5 Ob 36/02h
Vgl auch; nur T4; Beis wie T3
- 2 Ob 5/03d
Auch; nur T7; Beis wie T3
- 5 Ob 37/02f
Vgl auch; nur T4; Beis wie T3
- 1 Ob 50/03i
- 2 Ob 65/03b
- 2 Ob 83/03z
Beisatz: Die Familienbeihilfe soll die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken, damit dieser für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet wird. Daher ist nicht die gesamte, von der betreuenden Person bezogene Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt anzurechnen, sondern jeweils nur insoweit, um die gebotene steuerliche Entlastung zu erreichen. (T11)
- 2 Ob 77/03t
- 5 Ob 64/03b
Beis wieT3
- 7 Ob 219/02k
Vgl auch
- 1 Ob 135/02p
Beis wie T8
- 1 Ob 208/03z
Vgl auch; Beisatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung ist grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen. (T12)
- 4 Ob 185/03i
Vgl auch
- 10 Ob 18/04a
Vgl; Beisatz: Berechnungsformel für die steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen. (T13)
- 10 Ob 7/06m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Diese von der Rechtsprechung für Unterhaltsperioden vor dem 1. 1. 2005 - also vor dem Inkrafttreten der Einkommensteuerreform - regelmäßig vorgenommene pauschale Absenkung um etwa 20% bewirkt, dass der zu leistende Unterhalt höher ist als ohne Reduktion. Durch die vom Rekursgericht im vorliegenden Fall. nicht vorgenommene Reduktion des Steuersatzes kann der Vater also nicht belastet sein. (T14)
- 6 Ob 177/06g
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag - wie er sich nach rein zivilrechtlichen Kriterien ergibt - zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist nach bisheriger Rechtsprechung darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächst niedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. (T15)
- 6 Ob 44/07z
Auch; Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte konkrete Ermittlung der steuerlichen Entlastung lässt sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen. (T16)
Beisatz: Die früheren Berechnungsmethoden lassen sich - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1.1. 2005 anwenden. (T17)
Beisatz: Die „veränderten Prozentsätze" („Grenzsteuersätze") betragen seit 1. 1. 2005 bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000 EUR 50%. (T18)
- 10 Ob 31/08v
Vgl auch
- 4 Ob 215/09k
Vgl auch
- 10 Ob 49/10v
Auch; Vgl Beis wie T18
- 4 Ob 143/12a
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 143/12a
Vgl; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T19)
- 6 Ob 145/13m
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 145/13m
Vgl auch
- 9 Ob 31/14w
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
Auch; Beisatz: Allgemein ist hinsichtlich der Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. (T20)
- 9 Ob 75/15t
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 75/15t
Auch
- 6 Ob 107/16b
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 107/16b
Auch; Beis wie T20
- 4 Ob 4/17t
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t
Auch
- 10 Ob 23/18g
Auch; Beisatz: Die nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen basiert auf dem Modell der getrennten Haushaltsführung. Im unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodell mit gleichwertigen Betreuungs? und Naturalleistungen tritt zunächst die Funktion der Familienbeihilfe als Abgeltung von Betreuungsleistungen in den Vordergrund. Die Familienbeihilfe und der nach
§ 33 Abs 3 EStG gemeinsam ausgezahlte Kinderabsetzbetrag dienen bei gleichwertigen Betreuungsleistungen primär der Unterstützung der Betreuenden in finanzieller Sicht. Der Restgeldunterhaltspflichtige wird durch die Gegenüberstellung der fiktiven Unterhaltsansprüche und die dieser entsprechende Aufteilung der Familienbeihilfe (1 Ob 158/15i) hinreichend begünstigt. (T21)
- 4 Ob 150/19s
Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T22)
Veröff: SZ 2019/118
- 7 Ob 139/19w
Vgl; Beis wie T22
- 8 Ob 89/19z
Vgl; Beis wie T22
- 10 Ob 75/19f
Vgl; Beis wie T22
- 1 Ob 171/19g
Vgl; Beis wie T22
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