TE OGH 2002/11/28 3Ob141/02k

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1) Martin H*****, geboren am 18. Juni 1991, und 2) Thomas H*****, geboren am 4. Februar 1993, infolge Revisionsrekurses des Vaters Alois H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2002, GZ 45 R 10/02g-46, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 21. August 2001, GZ 7 P 279/97z-29, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Vater erzielt seit Juli 2000 ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 36.135 S (= 2.626,03 EUR). Er ist - abgesehen von den beiden Antragstellern - noch für seinen Sohn Anton, geboren am 31. Jänner 1979, sorgepflichtig. Eine weitere Sorgepflicht für seine Tochter Alice, geboren am 16. April 1973, fiel Ende Juli 2000 weg. Das Erstgericht erhöhte die Geldunterhaltspflicht des Vaters gegenüber den beiden Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2000 auf 4.700 S (= 341,46 EUR) und ab 1. August 2000 auf 5.400 S (= 392,43 EUR) jeweils monatlich je Kind.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den Revisionsrekurs zu, weil es zur Anrechenbarkeit der Familienbeihilfe auf die Geldunterhaltspflicht nach den im Erkenntnis des VfGH vom 27. Juni 2001 B 1285/00 erläuterten Kriterien an einer Rsp des Obersten Gerichtshofs mangle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.

1. Familienbeihilfe und Steuerentlastung

Der Oberste Gerichtshof beantragte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) aus Anlass anhängiger Revisionsrekurse, den § 12a FLAG 1967 idFd BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hob der VfGH in § 12a FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach ferner aus, diese Wortfolge sei nicht mehr anzuwenden und es träten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit. Der VfGH schrieb seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001 erläuterte Ansicht fort, es hätten nicht nur die Absetzbeträge (Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen. Obgleich er nunmehr (nur) die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufhob, erzielte er beim Versuch der Widerlegung eines von der Bundesregierung ins Treffen geführten Arguments folgendes Ergebnis:Der Oberste Gerichtshof beantragte gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) aus Anlass anhängiger Revisionsrekurse, den Paragraph 12 a, FLAG 1967 idFd BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hob der VfGH in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach ferner aus, diese Wortfolge sei nicht mehr anzuwenden und es träten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit. Der VfGH schrieb seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001 erläuterte Ansicht fort, es hätten nicht nur die Absetzbeträge (Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen. Obgleich er nunmehr (nur) die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufhob, erzielte er beim Versuch der Widerlegung eines von der Bundesregierung ins Treffen geführten Arguments folgendes Ergebnis:

Weil der Gesetzgeber die indirekte steuerliche Entlastung von Geldunterhaltsschuldnern auf dem Weg über "(erhöhte) Transferleistungen" spätestens seit dem BudgetbegleitG 1998 BGBl I 1998/79 bevorzuge, habe er "in Kauf genommen, dass ein Teil dieser Transferleistungen in bestimmten Situationen und in unterschiedlicher Höhe nunmehr nicht für die Kinder bestimmt" sei, "sondern der steuerlichen Entlastung der Unterhaltsverpflichteten" diene. Deshalb sei auch nicht die Auffassung zu teilen, "die steuerliche Entlastung" gehe "auf Kosten der Kinder", für diese seien vielmehr "bei einer solchen Konzeption der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsmehrbelastungen die (erhöhten) Transferzahlungen insoweit von vornherein nicht gedacht".Weil der Gesetzgeber die indirekte steuerliche Entlastung von Geldunterhaltsschuldnern auf dem Weg über "(erhöhte) Transferleistungen" spätestens seit dem BudgetbegleitG 1998 BGBl römisch eins 1998/79 bevorzuge, habe er "in Kauf genommen, dass ein Teil dieser Transferleistungen in bestimmten Situationen und in unterschiedlicher Höhe nunmehr nicht für die Kinder bestimmt" sei, "sondern der steuerlichen Entlastung der Unterhaltsverpflichteten" diene. Deshalb sei auch nicht die Auffassung zu teilen, "die steuerliche Entlastung" gehe "auf Kosten der Kinder", für diese seien vielmehr "bei einer solchen Konzeption der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsmehrbelastungen die (erhöhten) Transferzahlungen insoweit von vornherein nicht gedacht".

Der Begründungsaufwand des VfGH vermag jedoch nicht die auf der Hand liegende Tatsache zu verdunkeln, dass die an sich erstrebenswerte steuerliche Entlastung gut verdienender Geldunterhaltsschuldner - nach seinem Berechnungsmodell - nur deren Kinder zahlen, ist doch nunmehr der Teil staatlicher Transferleistungen, die kein Einkommen der Kinder bilden und daher gerade nicht ihnen zufließen, aber dennoch eine steuerliche Entlastung der Geldunterhaltsschuldner bewirken sollen, von dem nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen der Kinder bemessenen Geldunterhalt abzuziehen. Dabei bedient sich der VfGH in der Folge ohnehin selbst der auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zutreffenden Diktion, "das Anliegen der antragstellenden Gerichte" sei "offenbar so zu verstehen, dass diese mit ihren Anträgen keineswegs darauf" abzielten, "eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) um die volle Familienbeihilfe herbeizuführen, sondern dass es ihnen lediglich darum" gehe, "die verfassungsrechtlich gebotene Anrechnung der Transferleistungen auf den Unterhalt zu ermöglichen, der - ihrer Meinung nach - der Wortlaut des § 12a FLAG im Wege" stehe. Schließlich hält der VfGH fest, die nunmehr aufgehobene Wortfolge in § 12a FLAG verhindere, "dass die Familienbeihilfe auch insoweit, als sie zur Abgeltung steuerlicher Mehrbelastungen von Unterhaltspflichtigen bestimmt" sei, demjenigen zugute" komme, "der diese Unterhaltsbelastung tatsächlich" trage, "obwohl die Berücksichtigung auch bei ihm verfassungsrechtlich geboten" sei. Das erfordere die "Anrechnung auf die Geldunterhaltsverpflichtung des nicht haushaltszugehörigen Elternteils" in den aufgezeigten Grenzen, somit im Ergebnis allein zu Lasten des Geldunterhalts der Kinder, fließt doch die Familienbeihilfe - was nochmals hervorgehoben sei - nicht den Kindern, sondern dem betreuenden Elternteil zu. Die gebotene steuerliche Entlastung soll demnach durch die Kürzung des nach der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsbedarf der Kinder bemessenen Geldunterhalts realisiert werden, um diese Entlastung so die Kinder zahlen zu lassen. Diese Wirkung wird nur entschärft, soweit die betreuenden Elternteile aus der ihnen zufließenden Familienbeihilfe den Kindern jene Quote zuwenden, um die deren Geldunterhalt zu kürzen ist.Der Begründungsaufwand des VfGH vermag jedoch nicht die auf der Hand liegende Tatsache zu verdunkeln, dass die an sich erstrebenswerte steuerliche Entlastung gut verdienender Geldunterhaltsschuldner - nach seinem Berechnungsmodell - nur deren Kinder zahlen, ist doch nunmehr der Teil staatlicher Transferleistungen, die kein Einkommen der Kinder bilden und daher gerade nicht ihnen zufließen, aber dennoch eine steuerliche Entlastung der Geldunterhaltsschuldner bewirken sollen, von dem nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen der Kinder bemessenen Geldunterhalt abzuziehen. Dabei bedient sich der VfGH in der Folge ohnehin selbst der auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zutreffenden Diktion, "das Anliegen der antragstellenden Gerichte" sei "offenbar so zu verstehen, dass diese mit ihren Anträgen keineswegs darauf" abzielten, "eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) um die volle Familienbeihilfe herbeizuführen, sondern dass es ihnen lediglich darum" gehe, "die verfassungsrechtlich gebotene Anrechnung der Transferleistungen auf den Unterhalt zu ermöglichen, der - ihrer Meinung nach - der Wortlaut des Paragraph 12 a, FLAG im Wege" stehe. Schließlich hält der VfGH fest, die nunmehr aufgehobene Wortfolge in Paragraph 12 a, FLAG verhindere, "dass die Familienbeihilfe auch insoweit, als sie zur Abgeltung steuerlicher Mehrbelastungen von Unterhaltspflichtigen bestimmt" sei, demjenigen zugute" komme, "der diese Unterhaltsbelastung tatsächlich" trage, "obwohl die Berücksichtigung auch bei ihm verfassungsrechtlich geboten" sei. Das erfordere die "Anrechnung auf die Geldunterhaltsverpflichtung des nicht haushaltszugehörigen Elternteils" in den aufgezeigten Grenzen, somit im Ergebnis allein zu Lasten des Geldunterhalts der Kinder, fließt doch die Familienbeihilfe - was nochmals hervorgehoben sei - nicht den Kindern, sondern dem betreuenden Elternteil zu. Die gebotene steuerliche Entlastung soll demnach durch die Kürzung des nach der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsbedarf der Kinder bemessenen Geldunterhalts realisiert werden, um diese Entlastung so die Kinder zahlen zu lassen. Diese Wirkung wird nur entschärft, soweit die betreuenden Elternteile aus der ihnen zufließenden Familienbeihilfe den Kindern jene Quote zuwenden, um die deren Geldunterhalt zu kürzen ist.

2. Kürzung des festgestellten Geldunterhaltsanspruchs zufolge der steuerlichen Entlastung

2.1. Die bisherigen Erwägungen ändern jedoch nichts daran, dass nach Aufhebung der erwähnten Wortfolge in § 12a FLAG der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnisssen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen ist, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (so schon im Ergebnis 4 Ob 46/02x; 4 Ob 52/02d).2.1. Die bisherigen Erwägungen ändern jedoch nichts daran, dass nach Aufhebung der erwähnten Wortfolge in Paragraph 12 a, FLAG der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnisssen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen ist, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (so schon im Ergebnis 4 Ob 46/02x; 4 Ob 52/02d).

Der Kindesunterhalt ist aus den jeweils höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zu decken. Sollte daher der Geldunterhalt nicht zur Gänze mit Einkommensteilen, die dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegen, finanzierbar sein, sodass ein bestimmter Teil des Geldunterhalts mit Einkommensteilen zu decken ist, die mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet sind, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die erörterten Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen - des 13. und 14. Monatsbezugs. Nach § 33 Abs 1 EStG beträgt die Einkommensteuer für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Nach dem Berechnungsmodell des VfGH erfasst die gebotene steuerliche Entlastung die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts. Insofern ist der jeweilige Steuersatz maßgebend. Dieser ist jedoch jeweils um etwa 20 % zu reduzieren. Daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % linear auf 33 % und der von 31 % linear auf 25 % zu kürzen. Dann ist vom halben Unterhaltsbetrag jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Als Ergebnis dessen erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die unten durchzuführende weitere Berechnung zur Ermittlung des für den bemessenen Geldunterhalt maßgebenden Kürzungsfaktors.Der Kindesunterhalt ist aus den jeweils höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zu decken. Sollte daher der Geldunterhalt nicht zur Gänze mit Einkommensteilen, die dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegen, finanzierbar sein, sodass ein bestimmter Teil des Geldunterhalts mit Einkommensteilen zu decken ist, die mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet sind, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die erörterten Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen - des 13. und 14. Monatsbezugs. Nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG beträgt die Einkommensteuer für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Nach dem Berechnungsmodell des VfGH erfasst die gebotene steuerliche Entlastung die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts. Insofern ist der jeweilige Steuersatz maßgebend. Dieser ist jedoch jeweils um etwa 20 % zu reduzieren. Daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % linear auf 33 % und der von 31 % linear auf 25 % zu kürzen. Dann ist vom halben Unterhaltsbetrag jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Als Ergebnis dessen erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die unten durchzuführende weitere Berechnung zur Ermittlung des für den bemessenen Geldunterhalt maßgebenden Kürzungsfaktors.

2.2. Die demnach erforderliche Ermittlung des Kürzungsfaktors lässt sich (hier) abstrakt und auf Grundlage fiktiver Zahlen in einer modellartigen tabellarischen Demonstration - unter der Annahme von Geldunterhaltspflichten für drei Kinder - wie folgt in mehreren Schritten berechnen:

a) Als erster Schritt ist die jährliche Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners zu ermitteln:

                 Unterhalt monatlich        Unterhalt jährlich

                 in EUR                     in EUR

1. Kind          400                          4.800

2. Kind          500                          6.000

3. Kind          600                          7.200

Summe                                       18.000

b) Daran anknüpfend ist der Steuersatz (StS.) zur Finanzierung der jährlichen Unterhaltsschuld zu erforschen. Dabei wird bei dieser Musterberechnung unterstellt, dass der zu finanzierende Unterhaltsbetrag angesichts eines maßgebenden Jahreseinkommens von

62.880 EUR in zwei verschiedene Progressionsstufen fällt: 12.000 EUR Jahresunterhalt in den Einkommensbereich über 50.880 EUR mit einem reduzierten StS. von 40 %, der Rest von 6.000 EUR in den geringeren Einkommensbereich mit einem reduzierten StS. von 33 %. Zu vernachlässigen wäre, wenn nur ein geringfügiger Unterhaltsbetrag mit dem in der niedrigeren Progressionsstufe zu versteuernden Einkommen zu decken wäre. Dann wäre für die Berechnung nur eine Progressionsstufe maßgebend. Das ist jedoch nach der Arbeitshypothese dieser Musterberechnung nicht der Fall. Daraus folgt als Ergebnis:

Jahresunterhalt in EUR        Steuersatz

              12.000              40 %

               6.000              33 %

Summe         18.000

c) Als nächster Schritt ist die steuerlich zu entlastende

Unterhaltsquote in EUR zu berechnen, erfasst doch diese Entlastung

nur die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts:

Jährlicher    StS.     Prozentuelle        Ergebnis

Unterhalt             Reduktion           in EUR

in EUR

12.000       40 %     40 % von 6.000      2.400

6.000       33 %     33 % von 3.000        990

Summe                                     3.390

Dieses Zwischenergebnis - steuerliche Entlastung einer jährlichen Unterhaltsleistung von 3.390 EUR - dient der weiteren Berechnung als Grundlage.

d) Als 4. Schritt ist auf den zu entlastenden Geldunterhalt der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG (UAB) - derzeit 25,50 EUR für das erste Kind, 38,20 EUR für das zweite Kind und 50,90 EUR für jedes weitere Kind, jeweils monatlich, das sind jährlich 1.375,20 EUR - jeweils in EUR anzurechnen:d) Als 4. Schritt ist auf den zu entlastenden Geldunterhalt der Unterhaltsabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG (UAB) - derzeit 25,50 EUR für das erste Kind, 38,20 EUR für das zweite Kind und 50,90 EUR für jedes weitere Kind, jeweils monatlich, das sind jährlich 1.375,20 EUR - jeweils in EUR anzurechnen:

Zu entlastende Unterhaltszahlung      3.390,00

minus UAB jährlich für 3 Kinder     - 1.375,20

Differenz = Kürzungsfaktor            2.014,80

e) Nunmehr ist vom Jahresunterhalt der aus der Familienbeihilfe

berechnete Kürzungsfaktor in EUR abzuziehen:

Jahresunterhalt                 18.000,00

minus Kürzungsfaktor

aus der Familienbeihilfe        2.014,80

Gekürzte Unterhaltslast        15.985,20

f) Als letzter Schritt ist die gekürzte Unterhaltslast von 15.985,20 EUR auf drei Kinder aufzuteilen:

Die soeben ermittelte restliche jährliche Unterhaltslast für drei Kinder ist proportional jedem der Kinder zuzurechnen. Der Anteil des 1. Kindes am Jahresunterhalt beträgt 26,66 %, der des 2.Kindes 33,34 % und der des 3.Kindes 40%. Die Endberechnung des monatlichen Geldunterhalts für jedes Kind ist somit auf folgende Weise durchzuführen:

Kind     Prozentsatz   Jahresunterhalt   Monatsunterhalt

                      in EUR            in EUR

1.      26,67 %        4.263,25          355

2.      33,33 %        5.327,87          444

3.      40 %           6.394,08          533

  1. 3.Ziffer 3
    Ergebnis für den Anlassfall

3.1. Im Anlassfall bezieht der Vater seit Juli 2000 ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 36.135 S (= 2.626,03 EUR). Das für die Berechnung des Kürzungsfaktors bedeutsame Einkommen steht nicht fest. Da der Kindesunterhalt - wie unter 2.2. erörtert - jeweils den höchsten Einkommensteilen des Leistungspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei Berechnung der notwendigen Steuerentlastung ermittelt werden, ob der Geldunterhalt zur Gänze im höchsten Einkommensteil gedeckt ist oder für einen Teilbetrag ein niedrigerer (reduzierter) Steuersatz maßgebend ist. Das Erstgericht wird daher das Verfahren durch Feststellung des als Berechnungsgrundlage maßgebenden Einkommens des Vaters ohne Sonderzahlungen zu ergänzen haben, um sodann dessen Steuerentlastung nach den voranstehend erläuterten Grundsätzen, jedoch mit den für den Anlassfall bedeutsamen Zahlen berechnen zu können.

3.2. Der Vater wendet im Revisionsrekurs überdies zutreffend ein, es müsse bei der Titelschaffung auf seine bisherigen Zahlungen Bedacht genommen werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Mutter bereits im Unterhaltserhöhungsantrag namens der Kinder erklärte, der Vater überweise seit Mitte 2000 monatlich durchschnittlich 6.000 S für beide Kinder (ON 9). Allfällige Zahlungen des Vaters müssen daher bereits im Spruch des zu schaffenden Unterhaltstitels berücksichtigt werden.

Zur Aufgliederung des Gesamteinkommens und zum Zweck bestimmter Einkommensteile hätte der Vater im ersten Rechtsgang schon in erster Instanz Stellung nehmen können, war doch die Gehaltsauskunft, die das Erstgericht schließlich als Feststellungsgrundlage heranzog, am 31. Juli 2001, als der Vater beim Pflegschaftsgericht vorgesprochen hatte, bereits ein Bestandteil des Aktes.

Dem Revisionsrekurs ist somit Folge zu geben.

Anmerkung

E67484 3Ob141.02k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00141.02K.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20021128_OGH0002_0030OB00141_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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