- 3 Ob 141/02k
Veröff: SZ 2002/161
- 1 Ob 27/02f
nur: Nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in
§ 12a FamLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des
§ 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt. (T1)
- 1 Ob 79/02b
- 3 Ob 56/02k
Auch; nur T1
- 3 Ob 81/02m
Auch; nur T1; Beisatz: Da der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich angeordnet hat, dass der aufgehobene Teil des § 12a FLAG (auch außerhalb der eigentlichen Anlassfälle) nicht mehr anzuwenden ist, kann die erforderliche steuerliche Entlastung auch bei vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen - jedenfalls für zu diesem Zeitpunkt schon anhängige Verfahren - angewendet werden. (T2)
- 2 Ob 196/02s
Vgl auch
- 7 Ob 175/02i
Auch; nur T1
- 7 Ob 174/02t
Auch; nur T1; Beisatz: Eine allenfalls erforderliche Reduzierung des Geldunterhalts zwecks steuerlicher Entlastung des getrenntlebenden Geldunterhaltspflichtigen ist grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs in BGBl 2002/152 am 13.9.2002 möglich. Eine Herabsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit kommt also nicht in Betracht. In den sog Anlassfällen wird allerdings Art 140 Abs 7 B-VG zu beachten sein (vgl aber T2). (T3)
- 7 Ob 167/02p
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 9 Ob 4/02g
nur T1
- 6 Ob 108/02d
Auch; Beisatz: Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 und vom 19. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist (hier: Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde). (T4)
- 1 Ob 262/02i
- 1 Ob 72/02y
- 1 Ob 97/02z
Beis wie T2
- 1 Ob 184/02v
nur T1; Beisatz: Eine solche Kürzung kommt nicht in Betracht, wenn bereits der dem Geldunterhaltspflichtigen zukommende Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG) ausreicht, um die gebotene steuerliche Entlastung zu bewirken. (T5)
- 1 Ob 114/02z
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 183/02x
nur T1
- 1 Ob 182/02z
Beis wie T2
- 1 Ob 18/03h
nur T1
- 5 Ob 168/02w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der über Transferleistungen herzustellende Ausgleich ist nur notwendig, soweit er nicht über das Steuerrecht hergestellt werden kann. (T6)
Beisatz: Hier: Ausreichende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen (nach Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages) durch
§ 34 Abs 6 EStG 1988). (T7)
- 4 Ob 12/03y
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die erforderliche steuerliche Entlastung kann auch bei vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen angewendet werden. Ausdrückliche Ablehnung von T3. (T8)
- 1 Ob 82/03w
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 94/03x
Beis wie T2
- 1 Ob 135/02p
- 3 Ob 56/03m
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei jeder dem VfGH-Erkenntnis nachfolgenden Gerichtsentscheidung ist die neue Rechtslage anzuwenden. Die neue Rechtslage kann auch zurückwirken, insbesondere muss dies jedenfalls für die Unterhaltsverfahren gelten, die zeitlich vor der Kundmachung des 2. Erkenntnisses des VfGH schon anhängig waren. (T9)
- 8 Ob 139/03d
nur T1; Beisatz: Das Erkenntnis des VfGH zu B-1285/00 ist jedoch nicht rückwirkend auf nachträgliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden. (T10)
- 7 Ob 198/03y
nur T1; Beis wie T10
- 10 Ob 55/03s
Auch; Beisatz: In jenen Verfahren, die erst nach Kundmachung des Erkenntnisses (13. 9. 2002, BGBl 2002/152) anhängig gemacht worden sind, ist die neue Rechtslage erst ab ihrem Inkrafttreten (= Kundmachung) anzuwenden. Hat sich der zu beurteilende Sachverhalt (im konkreten Fall: Unterhaltsanspruch des Minderjährigen für die Monate August und September 2002) bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (13. 9. 2002) endgültig und abschließend verwirklicht, so ist ein Herabsetzungsantrag des Vaters grundsätzlich erst für die Zeit ab 1. 10. 2002 berechtigt. (T11)
- 10 Ob 4/04t
Vgl auch; Beis wie T9
- 6 Ob 7/05f
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 2 Ob 47/04g
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 90/09g
nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten eines Unterhaltsschuldners, der zwar seinen Wohnsitz in Österreich hat, jedoch ausschließlich in der Slowakei arbeitet und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, das auch im Verhältnis zur Slowakischen Republik weiter gilt, in Österreich nicht einkommenssteuerpflichtig ist. (T12)
Beisatz: Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Österreich allenfalls indirekte Steuern (etwa Umsatzsteuer) zu zahlen hat, spielt keine Rolle, weil die vom Verfassungsgerichtshof geforderte steuerliche Entlastung dem Einkommen (und damit der Einkommensteuerbelastung) des Unterhaltspflichtigen gelten soll. (T13)
- 4 Ob 215/09k
Vgl auch; Beisatz: Die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen hat auch bei einer unmittelbaren Auszahlung der Familienbeihilfe an den Unterhaltsberechtigten zu erfolgen. (T14)
- 7 Ob 61/12i
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 61/12i
Vgl
- 4 Ob 143/12a
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 143/12a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T15)
- 4 Ob 46/13p
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 46/13p
Auch
- 4 Ob 109/14d
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 109/14d
- 9 Ob 75/15t
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 75/15t
Beis wie T5; Beis wie T6
- 8 Ob 51/16g
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 51/16g
Vgl auch; Beis wie T6
- 3 Ob 140/16h
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 140/16h
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 3 Ob 14/19h
Vgl auch; Beis wie T15
- 4 Ob 150/19s
Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T16); Veröff: SZ 2019/118
- 7 Ob 139/19w
Vgl; Beis wie T16
- 8 Ob 89/19z
Vgl; Beis wie T16
- 10 Ob 75/19f
Vgl; Beis wie T16
- 1 Ob 171/19g
Vgl; Beis wie T16
- 6 Ob 208/19k
Vgl; Beis wie T16
- 10 Ob 65/19k
Vgl; Beis wie T16
- 9 Ob 46/19h
Vgl; Beis wie T16
- 9 Ob 83/19z
Vgl; Beis wie T16
- 4 Ob 161/19h
Vgl; Beis wie T16
- 8 Ob 80/19a
Vgl; Beis wie T16
- 10 Ob 68/19a
Vgl; Beis wie T16
- 1 Ob 194/19i
Vgl; Beis wie T16
- 3 Ob 160/19d
Vgl; Beis wie T16
- 10 Ob 71/19t
Vgl; Beis wie T16
- 9 Ob 54/19k
Vgl; Beis wie T16
- 9 Ob 51/19v
Vgl; Beis wie T16
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