TE OGH 2002/11/27 7Ob26/02b

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Veröffentlicht am 27.11.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Michael F*****, geboren am 17. Juli 1992, und Lisa F*****, geboren am 12. Oktober 1995, beide in Obsorge der Mutter Elke F*****, diese vertreten durch den Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau-Jugendamt, 9800 Spittal/Drau, Tiroler Straße 16, über den Revisionsrekurs des Vaters Johann H*****, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. Dezember 2001, GZ 3 R 355/01t-102, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 29. August 2001, GZ 2 P 235/98p-99, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang der noch nicht rechtskräftigen Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsbegehrens des Vaters für den mj Sohn Michael (auf monatlich S 1.700 = EUR 123,54 ab 1. 1. 1999) sowie für die mj Tochter Lisa (auf monatlich S 1.300 = EUR 94,47 ebenfalls ab 1. 1. 1999) aufgehoben und die Rechtssache insoweit - unter Bedachtnahme auf die hinsichtlich der Tochter Lisa bereits rechtskräftig erfolgte Herabsetzung vom 1. 1. bis 11. 6. 1999 auf monatlich S 2.100 (= EUR 152,61) - zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Zum bisherigen Verfahrensgang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen einleitende Wiedergabe im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. 2. 2002, mit welchem beim Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Aufhebung des § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig gestellt wurde, verwiesen werden (7 Ob 26/02b). Dieser hat nunmehr mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im § 12a FLAG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist; frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit. Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte in BGBl I 2002/152.Zum bisherigen Verfahrensgang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen einleitende Wiedergabe im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. 2. 2002, mit welchem beim Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig gestellt wurde, verwiesen werden (7 Ob 26/02b). Dieser hat nunmehr mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist; frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit. Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte in BGBl römisch eins 2002/152.

Nunmehr ist daher über das Rechtsmittel des Vaters in der Sache zu entscheiden. Der Vater beantragt hierin, seinem Unterhaltsherabsetzungsbegehren ab 1. 1. 1999 (auf S 1.700,-- = EUR 123,54) vollinhaltlich stattzugeben. Der Unterhaltssachwalter beantragt (nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof) - sinngemäß, nämlich unter Beischluss einer persönlichen Stellungnahme der Mutter -, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages (unter Bedachtnahme auf die bereits rechtskräftig erfolgte Teilherabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung für die jüngere Tochter Lisa) auch berechtigt.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die gleich zu Beginn des Revisionsrekurses gemachten ausdrücklichen Verweisungen auf seine früheren Rekursschriftsätze vom 5. 7. 2000, 19. 1. 2001 und 17. 9. 2001 (ON 64, 78 und 100) unbeachtlich zu bleiben haben. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass solche Verweisungen unzulässig, wirkungslos und auch nicht verbesserungsfähig sind (RIS-Justiz RS0043579; SZ 69/209; zuletzt 1 Ob 103/02g). Nur die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof selbst enthaltenen Ausführungen und Argumente können Berücksichtigung finden (7 Ob 38/99k).

Als "Nichtigkeit" wird im Revisionsrekurs (ausdrücklich nur) der "Rechtsirrtum" der Untergerichte im Zusammenhang mit der vom Rechtsmittelwerber gewünschten Berücksichtigung diverser Kreditrückzahlungen einerseits und der Transferleistungen bei der Schaffung der Unterhaltsbemessungsgrundlage andererseits bezeichnet (AS 547). Damit wird jedoch ausschließlich deren rechtliche Beurteilung bekämpft und keiner der Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 2 ZPO, die auch im außerstreitigen Verfahren (sinngemäß) anwendbar sind (1 Ob 78/99y mwN), releviert. Sollten als Nichtigkeitsgrund seine Ausführungen im Zusammenhang mit den Hinweisen auf die Teilrechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes vom 3. 1. 2001 (im ersten Rechtsgang), womit seine Unterhaltsverpflichtung für die Tochter ab 12. 6. 1999 (von bisher S 2.200) auf S 1.900 reduziert worden war, gemeint sein, so ist zu erwidern, dass diese Herabsetzung tatsächlich seitens des Unterhaltssachwalters unbekämpft geblieben und ein von der Mutter später erhobener Rekurs vom Rekursgericht unangefochten zurückgewiesen worden war (ON 91); exakt diesem Verfahrensgang folgend entsprachen aber die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes in S 10 seiner Entscheidung (= AS 526). Wenn sie der Vater ohne nähere Begründung in AS 541 seines Rechtsmittels trotzdem (offenbar als unrichtig) "rügt", mangelt es an Sachargumenten und kann es genügen, ihn auf die wiedergegebene Aktenlage zu verweisen. Was schließlich den als "Aktenwidrigkeit" bezeichneten Rechtsmittelgrund, unter welchem die Annahme der maßgeblichen Bemessungsgrundlage mit S 14.000 pro Monat bekämpft wird, anbelangt, erweist sich dieser richtigerweise - ebenfalls - als Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen. Damit ist auf den einzig verbliebenen wahren Rechtsmittelgrund, nämlich die Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung durch das Rekursgericht, einzugehen. Was die hierin schwerpunktmäßig - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage von S 14.000 (exakt: S 13.999,99) anbetrifft, ist das Rechtsmittel insoweit in sich selbst widersprüchlich, als dieser in mehrfachen (freilich rechnerisch schwerlich nachvollziehbaren) Rechenoperationen in ein- und demselben Schriftsatz gleich drei niedrigere (und jeweils verschiedene) Werte entgegengehalten werden, und zwar moantlich S 10.837,50 (AS 531), dann S 11.691,90 (AS 535) und schließlich S 11.999 (AS 545). Da es nicht Aufgabe des Höchstgerichtes sein kann, hieraus gleichsam die dem Rechtsmittelwerber genehmste (offenbar niedrigste) Zahl herauszugreifen, sondern (ausschließlich) die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzes- und bestehenden Judikaturlage zu überprüfen, ist diese nur an den folgenden, im Rechtsmittel als unrichtig monierten Rechtsfragen zu messen:Als "Nichtigkeit" wird im Revisionsrekurs (ausdrücklich nur) der "Rechtsirrtum" der Untergerichte im Zusammenhang mit der vom Rechtsmittelwerber gewünschten Berücksichtigung diverser Kreditrückzahlungen einerseits und der Transferleistungen bei der Schaffung der Unterhaltsbemessungsgrundlage andererseits bezeichnet (AS 547). Damit wird jedoch ausschließlich deren rechtliche Beurteilung bekämpft und keiner der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, Absatz 2, ZPO, die auch im außerstreitigen Verfahren (sinngemäß) anwendbar sind (1 Ob 78/99y mwN), releviert. Sollten als Nichtigkeitsgrund seine Ausführungen im Zusammenhang mit den Hinweisen auf die Teilrechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes vom 3. 1. 2001 (im ersten Rechtsgang), womit seine Unterhaltsverpflichtung für die Tochter ab 12. 6. 1999 (von bisher S 2.200) auf S 1.900 reduziert worden war, gemeint sein, so ist zu erwidern, dass diese Herabsetzung tatsächlich seitens des Unterhaltssachwalters unbekämpft geblieben und ein von der Mutter später erhobener Rekurs vom Rekursgericht unangefochten zurückgewiesen worden war (ON 91); exakt diesem Verfahrensgang folgend entsprachen aber die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes in S 10 seiner Entscheidung (= AS 526). Wenn sie der Vater ohne nähere Begründung in AS 541 seines Rechtsmittels trotzdem (offenbar als unrichtig) "rügt", mangelt es an Sachargumenten und kann es genügen, ihn auf die wiedergegebene Aktenlage zu verweisen. Was schließlich den als "Aktenwidrigkeit" bezeichneten Rechtsmittelgrund, unter welchem die Annahme der maßgeblichen Bemessungsgrundlage mit S 14.000 pro Monat bekämpft wird, anbelangt, erweist sich dieser richtigerweise - ebenfalls - als Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen. Damit ist auf den einzig verbliebenen wahren Rechtsmittelgrund, nämlich die Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung durch das Rekursgericht, einzugehen. Was die hierin schwerpunktmäßig - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage von S 14.000 (exakt: S 13.999,99) anbetrifft, ist das Rechtsmittel insoweit in sich selbst widersprüchlich, als dieser in mehrfachen (freilich rechnerisch schwerlich nachvollziehbaren) Rechenoperationen in ein- und demselben Schriftsatz gleich drei niedrigere (und jeweils verschiedene) Werte entgegengehalten werden, und zwar moantlich S 10.837,50 (AS 531), dann S 11.691,90 (AS 535) und schließlich S 11.999 (AS 545). Da es nicht Aufgabe des Höchstgerichtes sein kann, hieraus gleichsam die dem Rechtsmittelwerber genehmste (offenbar niedrigste) Zahl herauszugreifen, sondern (ausschließlich) die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzes- und bestehenden Judikaturlage zu überprüfen, ist diese nur an den folgenden, im Rechtsmittel als unrichtig monierten Rechtsfragen zu messen:

a) Nichtberücksichtigung diverser vom Vater im Scheidungsfolgenvergleich zur Alleinzahlung übernommener Kreditbelastungen;

  1. b)Litera b
    höherer prozentueller Kürzungsbetrag für seine zweite Ehefrau;
  2. c)Litera c
    daran anknüpfend Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht für den am 3. 9. 2001 geborenen weiteren Sohn;
                  d)              Kürzung der Unterhaltsleistung um 15 % zufolge unrichtiger Auslegung des § 12a FLAG;              d)              Kürzung der Unterhaltsleistung um 15 % zufolge unrichtiger Auslegung des Paragraph 12 a, FLAG;
                  e)              daraus folgend Falschberechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage, in der auch von den Vorinstanzen zu Unrecht ein weiterer Betrag von monatlich S 2.000 hinzugerechnet worden sei.
Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu a):
Nach Darstellung des Rechtsmittelwerbers resultieren seine Kreditbelastungen (in Höhe von bis zu S 920.000) aus der Zeit der aufrechten Ehe mit der Kindesmutter und wurden für Wohnraumbeschaffung aufgenommen. Tatsächlich ergibt sich diese Summe offener Verbindlichkeiten aus Punkt 5. des Scheidungsfolgenvergleiches der Eheleute vom 9. 6. 1998 (ON 8), nicht aber die behauptete Zweckwidmung. Nur wenn man unterstellt, diese Kredite seien allesamt für "Wohnraumbeschaffung" aufgenommen worden und wären damit nicht bloß seinerzeit der Mutter und den Kindern (mit) zugute gekommen, sondern die damit finanzierte Wohnung auch dem Elternteil überlassen worden, bei dem die Kinder nunmehr in Obsorge sind, könnten derartige Rück- und Ratenzahlungen von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden (EFSlg 68.296; 4 Ob 132/02v). Im vorliegenden Fall hat jedoch das Erstgericht eine derartige, über den Scheidungstermin hinausreichende Zweckwidmung gerade nicht festgestellt, sondern vielmehr (den Rechtsmittelwerber insoweit widerlegend), dass sogar der tatsächliche Schuldensaldo bereits per 31. 12. 1997 überhaupt nur mehr S 211.586,80 betrug (AS 499). Damit sind aber die Belastungen hieraus nach ständiger Rechtsprechung nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen (RIS-Justiz RS0097136; RS0013387; ausführlich jüngst auch 7 Ob 129/02z mwN), und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Billigkeitserwägungen (RIS-Justiz RS0047479); dass es sich um unabwendbare, außergewöhnliche und der geschiedenen Frau samt unterhaltsberechtigten Kindern allein zukommende Belastungen handelte (vgl RIS-Justiz RS0085255; RS0047508), behauptet der Vater selbst nicht, sondern nur allgemein, dass diese während der Ehe (und damit der damaligen Anschaffungen) hieran "partizipiert" hätten; dass diese Kredite zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für (sonstige) existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden seien (RIS-Justiz RS0007202), trifft ebenfalls nicht zu. Bei Beurteilung solcher Fragen ist es aber grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners, die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen nicht nur ausreichend zu behaupten, sondern auch zu beweisen (RIS-Justiz RS0111084; zuletzt 2 Ob 150/02a).Nach Darstellung des Rechtsmittelwerbers resultieren seine Kreditbelastungen (in Höhe von bis zu S 920.000) aus der Zeit der aufrechten Ehe mit der Kindesmutter und wurden für Wohnraumbeschaffung aufgenommen. Tatsächlich ergibt sich diese Summe offener Verbindlichkeiten aus Punkt 5. des Scheidungsfolgenvergleiches der Eheleute vom 9. 6. 1998 (ON 8), nicht aber die behauptete Zweckwidmung. Nur wenn man unterstellt, diese Kredite seien allesamt für "Wohnraumbeschaffung" aufgenommen worden und wären damit nicht bloß seinerzeit der Mutter und den Kindern (mit) zugute gekommen, sondern die damit finanzierte Wohnung auch dem Elternteil überlassen worden, bei dem die Kinder nunmehr in Obsorge sind, könnten derartige Rück- und Ratenzahlungen von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden (EFSlg 68.296; 4 Ob 132/02v). Im vorliegenden Fall hat jedoch das Erstgericht eine derartige, über den Scheidungstermin hinausreichende Zweckwidmung gerade nicht festgestellt, sondern vielmehr (den Rechtsmittelwerber insoweit widerlegend), dass sogar der tatsächliche Schuldensaldo bereits per 31. 12. 1997 überhaupt nur mehr S 211.586,80 betrug (AS 499). Damit sind aber die Belastungen hieraus nach ständiger Rechtsprechung nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen (RIS-Justiz RS0097136; RS0013387; ausführlich jüngst auch 7 Ob 129/02z mwN), und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Billigkeitserwägungen (RIS-Justiz RS0047479); dass es sich um unabwendbare, außergewöhnliche und der geschiedenen Frau samt unterhaltsberechtigten Kindern allein zukommende Belastungen handelte vergleiche RIS-Justiz RS0085255; RS0047508), behauptet der Vater selbst nicht, sondern nur allgemein, dass diese während der Ehe (und damit der damaligen Anschaffungen) hieran "partizipiert" hätten; dass diese Kredite zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für (sonstige) existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden seien (RIS-Justiz RS0007202), trifft ebenfalls nicht zu. Bei Beurteilung solcher Fragen ist es aber grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners, die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen nicht nur ausreichend zu behaupten, sondern auch zu beweisen (RIS-Justiz RS0111084; zuletzt 2 Ob 150/02a).
Zu b):
Dass seine zweite Ehefrau, für die er nunmehr unterhaltspflichtig ist, im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls "geringfügiges Einkommen" hatte, gesteht der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel selbst zu (AS 541), ohne dieses freilich zeit-, betrags- und herkunftmäßig näher zu präzisieren. Damit ist es aber nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht hiefür bloß 1 % in Abzug brachte (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 250 mwN). Auch im Rekurs an die zweite Instanz hatte er deren "geringfügiges" Einkommen bestätigt (AS 511), aber auch dort nicht näher konkretisiert.
Zu c):
Auf diese (bisher aktenmäßig - etwa durch Vorlage einer Geburtsurkunde - nicht belegte) weitere Sorgepflicht für ein zusätzliches minderjähriges Kind (aus der zweiten Ehe) wurde erstmals im Rekurs ON 100 hingewiesen, obwohl der Vater in der Tagsatzung vom 14. 3. 2001, zu der beide Elternteile geladen worden waren, zumindest auf die Schwangerschaft seiner Frau und die damit bevorstehende Erweiterung seiner Unterhaltspflichten hinweisen hätte können, was aber nach der Aktenlage nicht geschehen ist (ON 86). Unterstellt man die Richtigkeit des Geburtsdatums dieses Nachkömmlings mit 3. 9. 2001, so lag dieses nach dem Zeitpunkt der erstrichterlichen Beschlussfassung vom 29. 8. 2001 (ON 99), sodass die Mitteilung hierüber (als Tatsachenvorbringen bzw Vorlage eines Beweismittels) dem Vater in erster Instanz tatsächlich (noch) nicht möglich war. Dies hat zwar auch das Rekursgericht erkannt (S 6 unten seiner Entscheidung = AS 522), jedoch daraus den falschen Schluss gezogen, dass das Vorbringen erstmals im Rekurs dem Neuerungsverbot unterworfen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich Neuerungen insoweit, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz (noch gar) nicht möglich war, in außerstreitigen Unterhaltssachen sehr wohl beachtlich (RIS-Justiz RS0110773; insbesondere 2 Ob 300/00g mwN; in diesem Sinne auch Gitschthaler, aaO Rz 481). Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis der Nichtberücksichtigung, weil es der Vater - wie ausgeführt - bis zuletzt unterlassen hat, diese seine weitere Sorgepflicht auch urkundenmäßig unbedenklich unter Beweis zu stellen. Es wird ihm daher - wie vom Rekursgericht bereits ausgeführt (AS 523) - obliegen, dies allenfalls zum Gegenstand eines neuen Unterhaltsherabsetzungsantrages (mit entsprechender Beweisführung) zu machen.
Zu d):
Mit der Frage, wie die Bemessung des Unterhaltes nach Aufhebung der im § 12a FLAG enthaltenen Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig (Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua) zu erfolgen hat, hat sich der Oberste Gerichtshof nunmehr schon mehrere Male befasst und auseinandergesetzt (4 Ob 42/02h, 4 Ob 52/02d, 4 Ob 225/02w ua). Auf eine Formel gebracht, lässt sich diese Berechnung wie folgt darstellen:Mit der Frage, wie die Bemessung des Unterhaltes nach Aufhebung der im Paragraph 12 a, FLAG enthaltenen Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig (Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua) zu erfolgen hat, hat sich der Oberste Gerichtshof nunmehr schon mehrere Male befasst und auseinandergesetzt (4 Ob 42/02h, 4 Ob 52/02d, 4 Ob 225/02w ua). Auf eine Formel gebracht, lässt sich diese Berechnung wie folgt darstellen:
Der (wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %) minus Unterhaltsabsetzbetrag ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (wobei es keinen Unterschied macht, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der [ganze] Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz [höchstens 20 %] multipliziert wird). Der jeweilige Grenzsteuersatz ist jeweils um etwa 20 % abzusenken, weil das Einkommen typischer Weise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem solchen von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 % (4 Ob 52/02d). Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (siehe Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 799 [804]; 4 Ob 42/02h), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächst niedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (4 Ob 224/02y).
Im vorliegenden Fall hat der Vater nach den Feststellungen des Erstgerichtes 1997 S 93.418,32 (EUR 6.788,97), 1998 S 166.683,35 (EUR 12.113,35), 1999 S 140.206 (EUR 10.189,17) und 2000 S 175.692 (EUR 12.768,04) "bezogen"; in dem hiefür herangezogenen Sachverständigengutachten werden diese Ziffern jeweils als "wirtschaftliches Einkommen nach Unterhaltsgrundsätzen" bzw "wirtschaftliches Einkommen nach Steuern, Investitionen und Schuldentilgungen" ausgeworfen (ON 94). Das für das effektive Einkommen grenzsteuersatzrelevante Jahresbruttoeinkommen steht damit jedoch nicht (eindeutig) fest. Die Einkommensteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Das Erstgericht wird das Verfahren daher in diesem Sinne zu ergänzen und die allfällige Steuerentlastung nach den wiedergegebenen Grundsätzen zu berechnen haben (1 Ob 79/02b, 1 Ob 90/02w, 1 Ob 114/02z, 4 Ob 42/02h, 4 Ob 46/02x, 4 Ob 52/02d uam). Dabei wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der mj Sohn Michael zwischenzeitlich (regelbedarf- und prozentsatzmäßig) in die höhere Altersstufe der 10- bis 15-Jährigen übergewechselt hat.Im vorliegenden Fall hat der Vater nach den Feststellungen des Erstgerichtes 1997 S 93.418,32 (EUR 6.788,97), 1998 S 166.683,35 (EUR 12.113,35), 1999 S 140.206 (EUR 10.189,17) und 2000 S 175.692 (EUR 12.768,04) "bezogen"; in dem hiefür herangezogenen Sachverständigengutachten werden diese Ziffern jeweils als "wirtschaftliches Einkommen nach Unterhaltsgrundsätzen" bzw "wirtschaftliches Einkommen nach Steuern, Investitionen und Schuldentilgungen" ausgeworfen (ON 94). Das für das effektive Einkommen grenzsteuersatzrelevante Jahresbruttoeinkommen steht damit jedoch nicht (eindeutig) fest. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Das Erstgericht wird das Verfahren daher in diesem Sinne zu ergänzen und die allfällige Steuerentlastung nach den wiedergegebenen Grundsätzen zu berechnen haben (1 Ob 79/02b, 1 Ob 90/02w, 1 Ob 114/02z, 4 Ob 42/02h, 4 Ob 46/02x, 4 Ob 52/02d uam). Dabei wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der mj Sohn Michael zwischenzeitlich (regelbedarf- und prozentsatzmäßig) in die höhere Altersstufe der 10- bis 15-Jährigen übergewechselt hat.
Zu e):
Die Hinzurechnung eines weiteren, vom Erstgericht festgestellten und vom Rekursgericht übernommenen Zusatzeinkommens von S 2.000 für (offenbar "schwarz", also im Pfusch durchgeführte) Reparaturen von Elektrogeräten ist ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung durch die Tatsacheninstanzen, der vom Obersten Gerichtshof als Rechtsinstanz nicht mehr zu überprüfen ist. Dass auch solche Einkommensbestandteile in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, entspricht aber der ständigen Rechtsprechung (EFSlg 35.460, 74.371, 91.835; SSV 25/89) und wird daher im nächsten Rechtsgang wiederum entsprechend zugrunde zu legen sein.

Anmerkung

E67890 7Ob26.02b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00026.02B.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20021127_OGH0002_0070OB00026_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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