Norm: MSchG §4 Abs1 Z2UWG §9 C1
Rechtssatz: Kennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. Dabei reicht es für den wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht registrierter Warenzeichen im Sinne des § 9 Abs 3 UWG aus, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines Unternehmens gelten. Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß § 4 Abs 2 MSchG erforderlich, dass d... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs2UWG §2 Abs3 Z1UWG §9 C2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7 Abs3Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art7 Abs2
Rechtssatz: Der Bekanntheitsgrad eines Zeichens - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über seine Verkehrsgeltung noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr in erste... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z2UWG §9 C1
Rechtssatz: Das Wort "Profi" enthält auch in Kombination mit "Farb", "Bau" oder "Ihr Bau" nur beschreibende Angaben über die Art der Herstellung, die Bestimmung oder die Beschaffenheit der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG. Entscheidungstexte 4 Ob 26/92 Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 26/92 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Inhaber einer zu Nr. 105 185 des Österreichischen Patentamtes mit der Schutzdauer ab 15.3.1984 für die Klassen 14 (Schmuckwaren), 16 (Papier- und Papierwaren, die nicht in anderen Klassen enthalten sind; Klebeetiketten) und 39 (Vermietung von Transportfahrzeugen) eingetragenen Bildmarke folgenden Aussehens: Abbildung nicht darstellbar! Sowohl der Kläger als auch die Beklagte üben das Gewerbe der "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Lenkerbeist... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt in zahlreichen Betriebsstätten im gesamten Bundesgebiet Baumärkte. Ihr Haupttätigkeitsgebiet ist die Herstellung und der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, so auch mit Farben und Lacken. Seit der Mitte der 70er Jahre verwendet die Klägerin die Bezeichnungen "Ihr Bau Profi" und "Bau Profi" zur Kennzeichnung ihres gesamten Warensortiments; seit 1983 verwendet sie für die Kennzeichnung von Farben (auch) das - nicht registrierte - Warenzeichen "Farb... mehr lesen...
Norm: ABGB §42 AABGB §43 CHGB §37 Abs2UWG §9 C4b
Rechtssatz: Gestattungsverträge beseitigen grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauches eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens. Entscheidungstexte 4 Ob 7/92 Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 7/92 Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371 4 Ob 93/92 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CHGB §37 Abs2UWG §9 C4b
Rechtssatz: Es trifft zwar zu, dass eine Gestattung des Namens, der Firma oder des Kennzeichens, die auf einer bestimmten Beziehung der vertragsschließenden Teile zueinander beruht, im Zweifel nur für die Dauer dieser Beziehungen gilt, doch können unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43HGB §37 Abs2UWG §9 C4b
Rechtssatz: Für die vertragliche Gestattung des Namensgebrauches bestehen aber auch wettbewerbliche Schranken: Eine solche Gestattung ist nichtig, wenn sie eine Irreführung der Allgemeinheit zur Folge hat. Dafür reichtallerdings eine bloße Hekunkunftstäuschung nicht aus, weil dann eine Namensänderung bei bekannten Bezeichnungen praktisch ausgeschlossen wäre; erforderlich ist vielmehr, daß der Verkehrs mit de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19.3.1987 und Nachtrag dazu vom 13.4.1987 gegründet und am 11.5.1987 beim Erstgericht zu 7 HRB 22.979a registriert. Sie betreibt mit dem Sitz in Wien ua das Reisebürogewerbe. Das Stammkapital wurde je zur Hälfte von Inge P***** sowie der D***** Ltd, London, letztere vertreten durch den Ehemann der Inge P*****, Hans Dieter P*****, übernommen. Inge P***** war bis zum 29.6.1989 alleinige Geschäftsführerin der Klägerin... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Stoffe und Präparate zur arzneilichen Verwendung; insbesondere vertreibt sie die Arzneimittelspezialität "M*****-Spezialdragees" als Konkurrenzprodukt zu dem von der Beklagten vertriebenen "Priorin", welches als Mittel für Haare und Haut angepriesen wird. Die Beklagte vertreibt auch "Prioflor"-Kapseln als Kombination aus Hefe, Hirse und Weizenkeimöl; dieses Produkt meldete sie am 14.10.1987 gemäß § 18 LMG beim Bundeskanzleram... mehr lesen...
Norm: MSchG §10UWG §9 B2
Rechtssatz: Der Firmenschutz nach § 9 UWG reicht weiter als der Markenschutz, weil die Firma - über den Bereich der Warengleichartigkeit (§ 10 MSchG) hinaus - "allseitig" geschützt ist; auch dieser Schutz endet aber dort, wo Verwechslungsgefahr nicht mehr besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 51/92 Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 51/92 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Wäre beim Begriff der Branchennähe auch auf alle Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte abzustellen, die ein Handelsunternehmen oder Erzeugungsunternehmen zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes abschließt, dann bestünde praktisch zwischen den meisten Geschäftszweigen Branchennähe. Geschäfte dieser Art haben daher bei der Beurteilung der Branchengleichheit außer Betracht zu bleiben. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete der die gleichen oder ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen an, weil den angesprochenen Verkehrskreisen in aller Regel - sofern nicht einzelne Betroffene aus gegebenem Anlaß besondere Erhebungen anstellen - nur der tatsächliche Geschäftsgegenstand bekannt ist. Dieser muß sich mit der kurzen... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z2UWG §9 C2
Rechtssatz: An den rein beschreibenden Begriff "resch" und "frisch" besteht nicht nur bei Backwaren, sondern auch bei anderen Lebensmitteln ein legitimes "Freihaltebedürfnis" der einschlägigen Branchen; jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes würde notwendigerweise den geschäftlichen Gebrauch aller übrigen Mitbewerber einengen. - "Resch und frisch" Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen gehören als Tochtergesellschaften dem Konzern des deutschen Unternehmens INA Wälzlager SCH***** KG an. Schon die erste österreichische Tochtergesellschaft hat das Firmenschlagwort "INA" im damaligen Firmenwortlaut "INA Warenlagervertriebs GesmbH" geführt. Dieses Unternehmen wurde am 30.1.1959 im Handelsregister Wien eingetragen. Später wurde die Unternehmensbezeichnung in INA Wälzlager Gesellschaft (bzw Wälzlager Beteiligungsgesellschaft) mbH geä... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Backwaren. Sie verwendet ein Verfahren zur Herstellung und Frischhaltung von Backwaren, bei dem das Backgut zu 80 % vorgebacken, in diesem Zustand auf -30o Celsius schockgefrostet, tiefgekühlt gelagert, geliefert und schließlich vom Kunden nach Bedarf fertiggebacken wird. Die Klägerin vertreibt ihre Backwaren seit 1988 teils selbst, teils durch Franchisenehmer unter der mit Priorität vom 15. Februar 1988 beim Österreichischen Patentamt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der folgenden, im Markenregister des Österreichischen Patentamtes zu Reg.Nr. 126.243 mit der Schutzdauer ab 27.7.1989 für die Klassen 35 (Werbung), 38 (Nachrichtenwesen) und 41 (Erziehung und Unterhaltung) - auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises - eingetragenen Wortmarke: Abbildung nicht darstellbar! Die Klägerin betreibt seit den 70-er Jahren ein Ankündigungsunternehmen für Werbung im Freien, in Lokalen oder im Verkehr mit Pl... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUWG §9 B4
Rechtssatz: Nach beiden Gesetzesstellen sind auch schlagwortartig gebrauchte Bestandteile von Etablissementbezeichnungen geschützt. In beiden Fällen sind aber diese Zeichen zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen. Entscheidungstexte 4 Ob 12/92 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können; sie darf aber auch in diesem Fall nicht einfach unterstellt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 8/92 Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 8/92 4 Ob 51/92 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Sogar die Identität der Bezeichnungen kann bei völliger Branchenverschiedenheit dann nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr infolge der verschiedenen Geschäftsbereiche trotz der Übereinstimmung der Bezeichnungen nicht annimmt, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die organisatorisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUWG §9 B4
Rechtssatz: Geographische Bezeichnungen, insbesondere Länderangaben, fehlt - jedenfalls im Bereich Import- und Exportwirtschaft - die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. Entscheidungstexte 4 Ob 12/92 Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 12/92 ÖBl 1992,54 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Künftige sachliche Ausweitungen des Unternehmens, das den Zeichenschutz beansprucht, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um künftige Ausweitungen handelt, für die schon konkrete Anhaltspunkte bestehen oder die deshalb naheliegen, weil bei branchengleichen oder branchennahen Unternehmen schon ähnliche, dem Verkehr bereits bekannte Entwicklungen eingetreten sind. ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Auch bei überragender Verkehrsgeltung (mehr als fünfzig Prozent Bekanntheitsgrad) kann Verwechslungsgefahr bei völliger Branchenverschiedenheit nicht einfach unterstellt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist vor allem der hohe Spezialisierungsgrad der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 4 Ob 8/92 Entscheidungstext OGH 10.0... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien vertreiben in Österreich Rohrverschraubungen. Die Klägerin benützt seit ihrer Gründung vor Jahrzehnten für ihre Produkte bestimmte Bestellzeichen, die mnemotechnisch aufgebaut und daher leicht erfaßbar und den Erzeugnissen leicht zuzuordnen sind. Sie ist der einzige Hersteller von Rohrverschraubungen in Österreich; ihr Marktanteil an diesen Produkten beträgt rund 60 %. Ihre Bestellzeichen sind im Hinblick auf ihre beherrschende Marktstellung in den beteili... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist - nach mehreren, von den Vorinstanzen im einzelnen wiedergegebenen gesellschaftsrechtlichen Änderungen durch Verschmelzung und Sacheinlage - aus der 1951 im damaligen Handelsregister des Landes- als Handelsgerichtes Graz eingetragenen "Anstalt für Verbrennungsmotoren, Prof. Dr. Hans List" hervorgegangen. Das Unternehmen gebraucht seit dieser Zeit die Kurzbezeichnung "AVL" und führt seit 1979 die Firma "AVL Gesellschaft für Verbrennungskraftmaschinen und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 30.5.1990 ***** im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen; Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel zwischen Österreich und dem arabischen Raum. Das Wort "NEMSA" in ihrer Firma bedeutet auf arabisch "Österreich"; die deutsche Übersetzung der Firma der Klägerin lautet daher: "Österreichisch-arabische Handelsgesellschaft mbH". Der Beklagte tritt im geschäftlichen Verkehr mit dem von ihm seit 1975 betriebenen, nicht protok... mehr lesen...
Begründung: Unternehmensgegenstand des Betriebes sowohl der Klägerin als auch der Erstbeklagten ist (ua) der Vertrieb von Hühnereiern; der Zweitbeklagte ist der Geschäftsführer der Erstbeklagten. Die Klägerin etikettiert ihre Eierverpackungen wie folgt: Abbildung nicht darstellbar! (Erste Zeile: gelb mit feiner roter Umrandung zweite Zeile: gelb dritte und vierte Zeile: blau letzte Zeile: weiß mit feiner Rotumrandung; Siegel: weiß Untergrund: links (Kommode mit geöffneter Lade... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UWG §9 C1
Rechtssatz: Der Titel "Fernsehwoche" ist nur beschreibend. Einem solchen Zeichen fehlt an sich die Unterscheidungskraft; es kann sie aber bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen. Entscheidungstexte 4 Ob 1/92 Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 1/92 4 Ob 1031/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verlag ist Medieninhaber der in der Bundesrepublik Deutschland verlegten und seit 1970 auch in Österreich vertriebenen Programmzeitschrift "Fernsehwoche" mit dem Untertitel "aktuell und vielseitig". Diese Zeitschrift, deren Auflage in Österreich derzeit rund 8.500 Stück beträgt, wird selbständig und nicht als Beilage zu einem anderen Printmedium verkauft. Sie bringt und kommentiert vorwiegend die Fernsehprogramme in der Bundesrepublik Deutschland, b... mehr lesen...