RS OGH 1992/3/10 4Ob8/92, 4Ob51/92, 4Ob55/92, 4Ob2200/96z, 4Ob277/04w

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 8/92
  • 4 Ob 51/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 51/92
  • 4 Ob 55/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 55/92
    Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.
  • 4 Ob 2200/96z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2200/96z
    nur: Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle. (T1)
  • 4 Ob 277/04w
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 277/04w
    Auch; nur: Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. (T2); Beisatz: Je ähnlicher die Zeichen sind, desto eher ist auch bei größerer Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr zu bejahen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079357

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0040OB00008_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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