Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079357Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0040OB00008_9200000_003