RS OGH 1992/5/12 4Ob7/92

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Veröffentlicht am 12.05.1992
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Norm

ABGB §43
HGB §37 Abs2
UWG §9 C4b

Rechtssatz

Für die vertragliche Gestattung des Namensgebrauches bestehen aber auch wettbewerbliche Schranken: Eine solche Gestattung ist nichtig, wenn sie eine Irreführung der Allgemeinheit zur Folge hat. Dafür reichtallerdings eine bloße Hekunkunftstäuschung nicht aus, weil dann eine Namensänderung bei bekannten Bezeichnungen praktisch ausgeschlossen wäre; erforderlich ist vielmehr, daß der Verkehrs mit dem Namen über die eigentliche Herkunftsfunktion hinaus eine bestimmte Gütervorstellung verbindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009388

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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