Norm
ABGB §43Rechtssatz
Für die vertragliche Gestattung des Namensgebrauches bestehen aber auch wettbewerbliche Schranken: Eine solche Gestattung ist nichtig, wenn sie eine Irreführung der Allgemeinheit zur Folge hat. Dafür reichtallerdings eine bloße Hekunkunftstäuschung nicht aus, weil dann eine Namensänderung bei bekannten Bezeichnungen praktisch ausgeschlossen wäre; erforderlich ist vielmehr, daß der Verkehrs mit dem Namen über die eigentliche Herkunftsfunktion hinaus eine bestimmte Gütervorstellung verbindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009388Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_002