Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können; sie darf aber auch in diesem Fall nicht einfach unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017