RS OGH 1992/6/16 4Ob26/92, 4Ob26/93, 4Ob74/93, 4Ob161/93, 4Ob79/94, 4Ob77/95, 4Ob84/95, 4Ob7/96, 4Ob

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z2
UWG §9 C1

Rechtssatz

Kennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. Dabei reicht es für den wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht registrierter Warenzeichen im Sinne des § 9 Abs 3 UWG aus, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines Unternehmens gelten. Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß § 4 Abs 2 MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. Auch als Bestandteil einer registrierten Wort-Bild-Marke (hier: "Bau Profi" und "Ihr Bau Profi") kann eine beschreibende Wortangabe - als nicht registriertes Warenzeichen - nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 3 UWG Kennzeichnungskraft erlangen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 26/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 26/92
    Veröff: ÖBl 1992,221
  • 4 Ob 26/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 26/93
    nur: Kennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. Dabei reicht es für den wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht registrierter Warenzeichen im Sinne des § 9 Abs 3 UWG aus, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines Unternehmens gelten. Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß § 4 Abs 2 MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. (T1)
  • 4 Ob 74/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 74/93
    Auch; nur: Kennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. (T2)
  • 4 Ob 161/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 161/93
    nur T2; Veröff: ÖBA 1994,556
  • 4 Ob 79/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 79/94
    Auch
  • 4 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 77/95
    nur T2
  • 4 Ob 84/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 84/95
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 7/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 7/96
    nur T2; Veröff: SZ 69/38
  • 4 Ob 2383/96m
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2383/96m
    nur: Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß § 4 Abs 2 MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. (T3)
  • 4 Ob 38/06a
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 38/06a
    nur T1
  • 4 Ob 227/12d
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 227/12d
    Vgl; Bem: Mit Ausführungen zum Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066744

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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