RS OGH 1992/3/10 4Ob8/92, 4Ob51/92, 4Ob55/92, 4Ob2138/96g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Künftige sachliche Ausweitungen des Unternehmens, das den Zeichenschutz beansprucht, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um künftige Ausweitungen handelt, für die schon konkrete Anhaltspunkte bestehen oder die deshalb naheliegen, weil bei branchengleichen oder branchennahen Unternehmen schon ähnliche, dem Verkehr bereits bekannte Entwicklungen eingetreten sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 8/92
  • 4 Ob 51/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 51/92
    Vgl auch
  • 4 Ob 55/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 55/92
    Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.
  • 4 Ob 2138/96g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2138/96g
    Beisatz: Da für die Frage des Tätigkeitsbereiches der betroffenen Unternehmen nach der Rechtsprechung (so schon ÖBl 1992, 147-AVL, ÖBl 1992, 152-INA) nicht allein der Stand im Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist, kann die Verwechslungsgefahr nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin derzeit noch kein Tochterunternehmen hat, das in der Reisebürobranche tätig ist. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist die Tendenz größerer Unternehmen, insb der Banken, zur "Diversifikation" bekannt; sie halten es daher ohne weiteres für möglich, daß auch die Klägerin (durch ein Tochterunternehmen) in diesem Geschäftszweig aktiv wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079332

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0040OB00008_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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