Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Künftige sachliche Ausweitungen des Unternehmens, das den Zeichenschutz beansprucht, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um künftige Ausweitungen handelt, für die schon konkrete Anhaltspunkte bestehen oder die deshalb naheliegen, weil bei branchengleichen oder branchennahen Unternehmen schon ähnliche, dem Verkehr bereits bekannte Entwicklungen eingetreten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079332Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0040OB00008_9200000_001