Norm
MSchG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
An den rein beschreibenden Begriff "resch" und "frisch" besteht nicht nur bei Backwaren, sondern auch bei anderen Lebensmitteln ein legitimes "Freihaltebedürfnis" der einschlägigen Branchen; jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes würde notwendigerweise den geschäftlichen Gebrauch aller übrigen Mitbewerber einengen. - "Resch und frisch"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066708Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0040OB00029_9200000_001