RS OGH 1992/3/10 4Ob8/92, 4Ob51/92, 4Ob55/92, 4Ob65/98g, 4Ob116/99h, 4Ob120/17a

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Sogar die Identität der Bezeichnungen kann bei völliger Branchenverschiedenheit dann nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr infolge der verschiedenen Geschäftsbereiche trotz der Übereinstimmung der Bezeichnungen nicht annimmt, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die organisatorisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079429

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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